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Gesetz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen.
O. Stück vom Jahre 1866.
N
60. Bekanntmachung,
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zu einem außerordentlichen
Landtage betreffend;
vom 10. Mai 1866.
Seine Majestät der König haben beschlossen, mit Rücksicht auf die eingetretenen politischen
Verhälknisse in Gemäßheit von § 115 der Verfassungsurkunde einen außerordentlichen Land-
tag auf den 23. Maiedieses Jahres in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen.
Allerhöchstem Befehle gemäß wird dieses und daß an die Mitglieder beider ständischer
Kammern noch besondere Missiven aus dem Ministerium des Innern deshalb ergehen werden,
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 10. Mai 1866.
Gesammt-Ministerium.
Frhr. v. Beust.
4 — 4.
Roßberg.
„& 61. Deecret
wegen Bestätigung ver Statuten des Vorschußvereins zu Stadtschellenberg;
vom 30. April 1866.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im & 7, Absatz 2
und 3 und im § 26 der Statuten des Vorschußvereins zu Stadtschellenberg enthaltenen Rechts-
vergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
1866. 19