Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 30. April 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Fromm. 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Stadtschellenberg. 
2C. 20. 
Pririlegien des 8 7. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= oder 
Vereins. andere Werthpapiere, oder sonstige Gegenstände als Pfand hinterlegt, so ist in dem Falle, 
wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, der Vorstand er- 
mächtigt, das Pfand nach Ablauf einer, dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist best- 
möglichst zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu verwerthen und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse anzumelden. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Hülfsvollstreckungen in dieselben sind 
unzulässig, oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
2c. 2c. 
Veröffentlich- §& 26. Die Namen der Vorstandsmitglieder mit besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden, 
kaen e sowie dessen Stellvertreters, und des Cassirers sind alsbald nach ihrer Erwählung in dem § 6 
mitglieder. bezeichneten Blatte öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung genügt zur voll- 
ständigen Legitimation der Gewählten. 
ꝛc. 2c. 
  
Letzte Absendung: am 12. Mai 1866.
	        
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