Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Haftverbind— 
lichkeit. 
Arten des 
Credits. 
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Jedes Mitglied erhält ein Contobuch, in welches die Einzahlungen auf die Stamm— 
antheile, wie die Auszahlungen auf die Divivende eingetragen werden und hat dieses Buch 
mit 24 Mgr. zu vergüten. 
§ 17. Die Haftverbindlichkeit der Mitglieder ist eine allgemeine und solidarische, wobei 
folgende Vorschriften gelten: 
a) Die allgemeine solidarische Haftverbindlichkeit tritt erst ein, wenn das nach § 80 zur 
Sicherstellung der Vereinsgläubiger dienende sonstige active Vermögen des Vereins nicht 
ausreicht; 
b) nach Erschöpfung des übrigen activen Vereinsvermögens mit Einschluß des Reserve- 
fonds ist das Deficit von den eingezahlten Stammantheilen der Mitglieder zu decken. Hier- 
bei ist so zu verfahren, daß der Abzug von allen Stammantheilen, soweit es die ungleiche 
Höhe derselben gestattet, nach gleichem Betrage erfolgt und damit bis zur völligen Deckung des 
Deficits beziehendlich Erschöpfung des Gesammtbetrags aller Stammantheile fortgefahren wird. 
C) Erst wenn auch hierdurch und nach Erschöpfung des Gesammtbetrags aller Stamm- 
antheile die Verbindlichkeiten des Vereins nicht zu decken sind, können die Mitglieder, ein- 
schließlich der zwar Ausgeschiedenen, aber noch Haftbaren (§ 11), zu weiteren Anlagen nach 
gleichen Theilen angehalten werden, und ist damit auch in dem Falle, wenn die ausgeschriebe- 
nen Zahlungen von den einzelnen Mitgliedern nicht sofort zu erlangen sind, bis zur Befriedig- 
ung aller Gläubiger fortzufahren. 
Wird gegen Mitglieder wegen dieser Anlagen der Rechtsweg beschritten und ist der Nach- 
weis der Mitgliedschaft erbracht, so sind Einwände gegen die Höhe der Anlage nicht zu be- 
achten. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem zu gewährenden Credit im Allgemeinen. 
&18. Es wird den ordentlichen Mitgliedern auf vierfache Art Credit gewährt: 
1) hypothekarische Darlehen erster Classe, unkündbar und nicht über & des nach § 46 
sich ergebenden Werthes der verpfändeten Grundstücke; 
2) hypothekarische Darlehen zweiter Classe, gleichfalls unkündbar und nicht über 3 des 
nach § 46 sich ergebenden Werthes der verpfändeten Grundstücke; 
3) hypothekarische Darlehen dritter Classe, kündbar und gleichfalls nicht über die Sub #2 
bemerkte Werthsquote; 
4) Vorschüsse auf bestimmte Zeit als Darlehen vierter Classe in der Regel nicht über 2# 
des nach §& 47 sich ergebenden Werthes der verpfändeten Grundstücke. 
Der den außerordentlichen Mitgliedern zuzugestehende beschränkte Credit (§ 13) wird ohne 
Bestellung besonderer Sicherheit gewährt.
	        
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