Grundlage.
Abschätzung
des Grund-
stückenwerths.
Abzüge vom
Brutto-
Grundstücken-
werthe.
Taxe derselben.
Eiserne
Capitale.
— 114 —
Neunter Abschnitt.
Von der Ermittelung des Grundstückenwerths.
# 46. Die Ermittelung des Bruttowerths bewirkt der Verein zunächst dadurch, daß er
die auf dem Grundstücke haftenden Steuereinheiten mit einem Capitalwerthe von je 12 Thalern
zum Anhalt nimmt.
Bei dieser Abschätzungsweise hat es bei allen Darlehen erster Elasse sein Bewenden, so
daß nach diesem Modus höchstens 6 Thaler pr. Steuereinheit dargeliehen werden.
Bei Darlehen zweiter und dritter Classe bis zu 3 des Grundstückenwerths kann ebenfalls
nach dem Ermessen des Directoriums das Stenereinheitenmaß als Anhalt dienen. Gehen
aber dem Directorium gegen diesen Abschätzungsmodus Bedenken bei oder trägt der Darlehen-
suchende selbst darauf an, so muß in der § 47 bestimmten Weise eine freie Taxation erfolgen,
die auch in jedem Falle der Benutzung des Hypothekencredits über 2 des Grundwerths
(vergl. § 18 No. 4) einzutreten hat.
47. Die im § 46 bestimmte freie Abschätzung des Grundstückenwerths kann nur
durch Mitglieder geschehen, welche für jeden einzelnen Fall oder für immer von dem Directorium
Austrag erhalten. Die Repvision derselben erfolgt zunächst durch ein Mitglied des Directoriums
oder, durch dasjenige Mitglied des Verwaltungsraths, welches dem Darlehensuchenden am
nächsten wohnt oder auch von letzteren beiden gemeinschaftlich.
48. Zinsen, Renten, Jagd= und andere Gerechtsame der zu verpfändenden Grundstücke
werden vom Vereine bei Ermittelung des Grundstückswerths außer Auschlag gelassen.
Diejenigen Lasten und Beschwerungen, welche auf dem Grundstücke vermöge eines Privat-
rechtstitels haften und in das Hypothekenbuch eingetragen sind, werden, insofern sie nach dem
Ermessen des Directoriums den Werth des Grundstücks zu verringern geeignet sind, mit ihrem
ermittelten Capitalwerthe, im Zweifel mit dem 25 fachen Jahresbetrage, vom Bruttowerthe in
Abzug gebracht.
49. Solche Lasten und Beschwerungen werden, insofern sie nicht baare Geldgefälle
sind, durch das Directorium nach Maßgabe des Gesetzes über Ablösungen vom 17. März 1832
und rücksichtlich unablösbarer, nach dessen Analogie jedoch ohne commissarische Theilnahme, auf
Geldbeträge reducirt und Auszüge, sowie auszugsmäßige Leistungen und lebenslängliche Renten
unter Anwendung der Grundsätze §& 39 der Bekanntmachung einiger Rechtssätze in Beziehung
auf den Auszug vom 2. October 1839 gewürdert.
§ 50. Der Betrag eiserner, d. i. solcher Capitale, welche der Eigenthümer des Pfand-
grundstücks einseitig zu kündigen und abzutragen nicht berechtigt ist, wird gleich einem Hypo-
thekencapitale von der statutenmäßig beleihbaren Grundstückswerthsquote in Abzug gestellt.