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s61. Der Verein giebt zinsbare, auf den Inhaber lautende und von dessen Seite keiner # Ben den'
Kündigung unterliegende Pfandbriefe nach dem Schema unter I je zu 500 Thaler, 200 Thaler, Pfandbriefen
100 Thaler und 25 Thaler nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, letztere auf 10 Jahre aus. insbesondere.
Für die Darlehen erster und zweiter Classe werden besondere Pfandbriefe ausgegeben. Auf Beschrelb
jedem Pfandbriefe ist durch römische Zahlen die Classe und Serie, der er angehört, anzugeben; 7
überdem sind dieselben nach der Verschiedenheit des Nennwerths mit verschiedenen Buchstaben
und in jeder Serie mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen.
Alle Pfandbriefe derselben Serie haben gleichen Zinsfuß.
Dem Vereine bleibt das Recht der Kündigung der Pfandbriefe dergestalt vorbehalten, daß
solche durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung unter Einräumung einer vom ersten Abdrucke
an zu berechnenden halbjährigen Frist zu erfolgen hat, und gilt von der Verzinsung, Aus-
zahlung und Empfangnahme der Capitalbeträge der gekündigten Pfandbriefe nach Ablauf der
Kündigungsfrist dasselbe, wie im Falle der Ausloosung (§ 67).
Die Pfandbriefe sind von dem Vorsitzenden des Directoriums oder dessen Stellvertreter
und von dem Bevollmächtigten eigenhändig zu unterschreiben und von dem Regierungscom=
missar (§ 83) zur Bestätigung, daß bei der Ausgabe den Vorschriften im §& 66 nachgegangen
worden sei, durch Beidrückung eines Stempels oder sonst in geeigneter Weise zu contrasigniren.
Die Vollziehung der Zinsleisten und Zinsscheine erfolgt durch facsimilirte Unterschriften
des Vorsitzenden im Directorium und des Bevollmächtigten.
62. Die Höhe des Zinsfußes einer neu zu beginnenden Serie wird stets vor deren b) Zinsfuß.
Eröffnung von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vereinsvorstands bestimmt. Er
darf während des Zeitraums, welchen die ausgegebenen Zinsleisten umfassen, nicht geändert
werden. Eine Herabsetzung desselben kann nur so erfolgen, daß in Gemäßheit & 61 eine
Kündigung vorausgeht und dem Inhaber nach Ablauf der Kündigungsfrist gestattet wird,
entweder neue Pfandbriefe mit ermäßigtem Zinsfuße, oder baaren Empfang des Nennwerths
der umgewandelten Pfandbriefe zu wählen.
663. Die Zinsen, wie nach erfolgter Kündigung oder Ausloosung die Capitale der c) Erhebungs-
Pfandbriefe, werden nur an den Inhaber, jene lediglich gegen Rückgabe der Zinsscheine, diese art.
nur gegen Rückgabe des Hauptdocuments, der Zinsleisten und der noch nicht abgelaufenen
Zinsscheine im Büreau des Vereins zu Dresden oder von dessen Commissionären gezahlt.
Die jährlichen Zinsen der Pfandbriefe werden in zwei gleichen Terminen am ersten Juli und
zweiten Januar jeden Jahres bezahlt.
64. Die Außercourssetzung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Zins- i) Setzung
coupons dürfen nicht außer Cours gesetzt werden. außer Cours.
§ 65. Die Folgen der Außercourssetzung richten sich ebenfalls nach den gesetzlichen e) Folge der
Vorschriften. Außercours=
setzung.