Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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e) die Bestimmung des höchsten Zinsensatzes für kündbare Darlehen (§ 37)) 
f) die Normirung der Höhe der Stammantheile und Diovidenden, ingleichen Schließung 
des Reservefonds und die Genehmigung der Repgrtition des Verwaltungsaufwands (§§ 16, 
104, 105, 106)) 
8) die Controle des Vereinsvorstands und namentlich Entschließung über die von ein- 
zelnen Personen erhobenen Beschwerden gegen die Maßregeln des Vereinsvorstands, Direc- 
toriums, Verwaltungsraths oder einzelner Mitglieder dieser Vereinsorgane; 
) die Entlassung der Mitglieder des Verwaltungsraths und Directoriums, wenn sich 
dieselben statutenwidrige Handlungsweise zu Schulden kommen ließen; 
1) die Abnahme des Jahresberichts; 
k)) die Justification der Inventur und Bilance nach Anhörung des Berichts der Revi- 
sionscommission; 
1) die Wahl der Mitglieder zur Revisionscommission für das folgende Geschäftsjahr; 
m) die Beschlußfassung über die sonst auf die Tagesordnung gebrachten Anträge des Vor- 
stands oder einzelner Vereinsmitglieder, sowie endlich 
m) der Beschluß über die Auflösung des Vereins (§ 108). 
& 91. Der Verwaltungsrath besteht aus 14 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist 
gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen. « 
Die Mitglieder wählen unter sich durch Stimmenmehrheit, welche erst bei der dritten 
Wahlhandlung eine relative sein darf, aller drei Jahre einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter 
desselben und einen Schriftführer. 
Zur Legitimation des Vorsitzenden und seines Stellvertreters genügt ebenmäßig wie beim 
Directorium (§ 82) die öffentliche Bekanntmachung ihrer Wahl. 
Alljährlich scheidet der dritte Theil der Mitglieder und der Stellvertreter aus; die Aus- 
geschievenen sind aber sofort wieder wählbar. Ist der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter 
mit ausgeschieden und nicht wieder gewählt worden, so hat sofort eine Neuwahl zu diesen 
Aemtern zu erfolgen. 
Hinsichtlich des Ausscheidens der Verwaltungsrathsmitglieder für das erste Mal ent- 
scheidet das Loos, später die Reihenfolge des Eintritts. Der Verwaltungsrath kann sich, so 
oft der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied es für nöthig hält, für sich allein ohne das 
Directorium (§& 93) in dem Büreau des Vereins oder an einem anderen Orte versammeln. 
Die Einladung erfolgt von dem Vorsitzenden desselben; die Abstimmungen und Wahlen ge- 
schehen wie in der Generalversammlung. Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn wenigstens 
8 Mitglieder des Verwaltungsraths (unter ihnen der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) 
anwesend sind. Ueber die gefaßten Beschlüsse wird von dem gewählten Schriftführer ein 
Protocoll aufgenommen, welches von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. 
Der Verwalt- 
ungsratb.
	        
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