Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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allen diesen Beziehungen streng und gewissenhaft dem Statut und der Geschäftsordnung gemäß 
sich zu verhalten und dem Vereine gegenüber die Verantwortlichkeit dafür zu übernehmen. Doch 
erstreckt sich diese Verantwortlichkeit nicht auf Vertretung der Ausfälle, welche die Vereinscasse 
durch Insolvenz der Schuldner erleidet, indem ein bei Beurtheilung der Zahlungsfähigkeiten 
etwa gemachtes Versehen, insofern nur sonst die Vorschriften des Statuts und der Geschäfts- 
ordnung festgehalten worden sind, eine Verantwortlichkeit nicht begründen soll. 
Außerdem soll das Directorium alle an den Verein gestellten Anfragen beantworten, den 
Verwaltungsrath von seiner ganzen Thätigkeit stets in Kenntniß erhalten, sowie endlich für 
die Vereinsvorstandssitzungen und Generalversammlungen alles Erforderliche vorbereiten. 
§ 95. Der Bevollmächtigte bezieht einen von dem Vereinsvorstande zu bestimmenden Der Vereinsbe- 
Gehalt, welcher auch ganz oder theilweise in einer Quote des Reingewinns bestehen kann. Er vollmächtigte. 
muß eine angemessene Caution leisten; er dirigirt das Büreau, welches täglich geöffnet ist, 
und kann vom Vereinsvorstande oder der Generalversammlung entlassen werden wegen Pflicht- 
widrigkeit und bei den in der ihm vom Vereinsvorstande auszustellenden Instruction vorher- 
gesehenen Fällen. 
96. Zu dem Vereinsvorstande gehören sämmtliche Mitglieder des Directoriums und Der Vereins- 
des Verwaltungsraths mit gleicher Stimmberechtigung. Die Sitzungen desselben werden im vorstand. 
Büreau abgehalten und zwar so oft als es der Vorsitzende des Directoriums oder Verwaltungs- 
raths für nöthig hält, oder ein Mitglied dieser Collegien darauf anträgt. Die Einladung 
kann sowohl von dem einen, wie von dem anderen Vorsitzenden erfolgen. Derjenige Vor- 
sitzende, welcher die Vereinsvorstandsmitglieder zusammenberufen hat, leitet für diese Sitzung 
die Verhandlungen. Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn wenigstens 2 Mitglieder des 
Directoriums und 8 Mitglieder des Verwaltungsraths anwesend sind. In Bezug auf Ab- 
stimmungen, Wahlen und Protocollirung gelten die Bestimmungen des § 91. 
Die Ausfertigungen des Vereinsvorstands sind von den Vorsitzenden des Directoriums 
und Verwaltungsraths zu unterzeichnen. Die Mitglieder des Directoriums und des Verwalt- 
ungsraths, mit Ausnahme des Bevollmächtigten, haben keinen Anspruch auf Gehalt, sondern 
nur auf Auslösung (S§ 100). Doch soll dem Vorsitzenden des Directoriums und dessen 
Stellvertreter nach Verhältniß ihrer Mühwaltung eine Quote des Reingewinns auf Vorschlag 
des Vereinsvorstands von der Generalversammlung zugesprochen werden können. 
§97. Im Allgemeinen hat derselbe dafür Sorge zu tragen, daß die Bestimmungen der Geschäftskreis 
Statuten und Geschäftsordnung pünktlich erfüllt werden. berreinsn 
Insbesondere hat der Vereinsvorstand 
1) die Vertrauensmänner und das Büreaupersonal zu wählen und die nöthigen Locali- 
täten zu beschaffen;
	        
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