Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Sechszehnter Abschnitt. 
Cassenwesen. 
& 102. Neben ver allgemeinen Vereinscasse ist für jede Serie der Darlehen erster und 
zweiter Classe eine besondere Casse mit besonderem Amortisationsfond zu bilden. 
103.- In jeder Serie wird zunächst der nach § 105 zu bestimmende Beitrag zum Amortisations- 
Verwaltungsaufwande in Ausgabe gestellt. Der jährliche reine Gewinn wird zur Amortisation fonds der ein- 
zelnen Pfand- 
verwendet, brief-Serien. 
104. Durch die Eintrittsgelder der Mitglieder (§ 15) und durch einen vom Vereins= Allgemeiner 
vorstande zu bestimmenden Antheil vom Reingewinne der Darlehen dritter und vierter Classe Reservefond. 
(&37 und 42), sowie durch die §§ 69 und 75 gedachten Zuflüsse, wird ein allgemeiner 
Reservefond gebildet. Dieser haftet zunächst für alle Verluste bei Darlehen der gedachten Art 
und kann nur geschlossen werden, wenn er eine Höhe von 10 Procent des Capitalbetrags 
dieser beiden Arten der Darlehen erreicht hat. Muß derselbe zu Deckung etwaiger Ausfälle 
angegriffen werden, dann ist so lange, bis das Entnommene wieder ersetzt ist, der ganze oben 
bemerkte Reingewinn zum Reservefond zu ziehen. Auch vom Gewinne der § 107 gedachten 
Geschäfte hat der Vorstand einen Theil dem Reservefond zu überweisen und letzterer dagegen 
für Verluste dieser Branche aufzukommen. 
& 105. Die Verwaltungskosten werden nach Verhältniß des Arbeitserfordernisses auf Verwaltungs= 
die Einnahmen von unkündbaren und kündbaren Darlehen vom Vereinsvorstande repartirt, aufwand. 
Diese Repartition ist der Genehmigung der Generalversammlung zu unterbreiten. 
106. Der von der Jahreseinnahme bei den Darlehen dritter und vierter Classe nach Reingewinn 
Deckung der Verwaltungskosten und der Abzüge zu dem Reservefond verbleibende Reingewinn und Dividende. 
wird als Dividende, welche von der Generalversammlung auszuwerfen ist, unter die Vereins- 
mitglieder nach Verhältniß ihrer Stammantheile in der § 16 vorgeschriebenen Maße vertheilt. 
8 107. Diejenigen Cassenbestände, welche zeitweilig nicht in Gemäßheit von §& 1 8 Anlegung zeit- 
zinsbar angelegt werden können, ist der Vorstand berechtigt, einstweilen durch Discontiren von weiltg müßiger 
Wechseln, Ankauf sicherer Werthspapiere und nöthigen Falles auch durch Ausleihung gegen « 
Faustpfand nutzbar zu machen. 
Siebzehnter Abschnitt. 
Auflösung. 
8 108. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann in der Generalversammlung nur 
mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dabei ist 
die Anwesenheit von zwei Dritttheilen der Vereinsmitglieder erforderlich, und nur wenn die 
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