Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Gesetzund Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1866. 
  
—ms—. 
    
  
  
67. Verordnung, 
die Publication eines Nachtrags zu der zwischen der Königlich Sächsischen Regierung 
und der Fürstlich Reußischen Regierung jüngerer Linie wegen Leistung gegenseitiger 
Rechtshülfe unter dem 12. Juli 1845 abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend; 
vom 28. April 1866. 
Naghden zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlich Reußischen Regierung 
jüngerer Linie laut der im Nachstehenden abgedruckten Ministerialerklärungen ein Nachtrag zu 
der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe unter dem 12. Juli 
1845 getroffenen Uebereinkunft vereinbart worderk ist, so wird diese Vereinbarung mit Aller- 
höchster Genehmigung hierdurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, am 2 S. April 1866. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
Dr. Hänel. Rosenberg. 
Ministerialerklärung. 
Zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlich Reußischen Regierung jüngerer 
Linie ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger 
Rechtshülfe unter dem 12. Juli 1845 getroffenen Uebereinkunft vereinbart worden. 
J. 
Urkunden, welche vor einem Gerichte des einen Staates aufgenommen oder anerkannt 
worden sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht, 
um in dem anderen Staate als glaubwürdig zu gelten. 
1666. 25
	        
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