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II.
Urkunden der in Gemäßheit der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom
3. Juni 1859 ernannten Notare sind, wenn sie mit dem diesen Notaren verliehenen, das
Königliche Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen sind, den Urkunden der Gerichte gleich
zu achten und daher ebenfalls einer Legalisirung nicht bedürftig.
Dresden, den 20. April 1866.
Königlich Sächsische Ministerien
der auswärtigen Angelegenheiten: der Justiz:
G Frhr. von Beuft. S Dr. von Behr.
Ministerialerklärung.
Zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlich Reußischen der jüngeren
Linie Regierung ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung
gegenseitiger Rechtshülfe unter dem 12. Juli 1845 getroffenen Uebereinkunft vereinbart
worden. "n
J.
Urkunden, welche vor einem Gerichte des einen Staates aufgenommen oder anerkannt
worden sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht,
um in dem anderen Staate als glaubwürdig zu gelten.
II.
Urkunden der in Gemäßheit der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom
3. Juni 1859 ernannten Notare sind, wenn sie mit dem diesen Notaren verliehenen, das
Königliche Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen sind, den Urkunden der Gerichte gleich
zu achten und daher ebenfalls einer Legalisirung nicht bedürftig.
Gera, den 9. April 1866.
Fürstlich Reußisches d. j. L. Ministerium.
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