Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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M 68. Verordnung, 
die Erweiterung des Paßkartenrayons betreffend; 
vom 14. Mai 1866. 
D. Herzogthum Schleswig ist dem am 21. October 1850 in Dresden abgeschlossenen 
Paßkartenvertrage und den ergänzenden Verabredungen zu demselben vom 7. und 8. Juli 
1853 und 29. Juli 1858 beigetreten. Die betreffenden Bestimmungen sind mit dem 
1. März dieses Jahres für das Herzogthum Schleswig in Kraft gesetzt worden; die von den 
dortigen zuständigen Behörden, nämlich den Polizeibehörden der Städte und den Oberbeamten 
der Aemter, Landschaften und adeligen Districte für die Angehörigen der ihnen untergebenen 
Bezirke ausgestellten Paßkarten haben nunmehr bei Reisen im Königreiche Sachsen als ge- 
nügende Legitimationen zu gelten. 
Dresden, am 14. Mai 1866. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Weiß. 
  
I& 69. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Vorschußbank zu Leipzig; 
vom 26. Mai 1866. 
Nachdem der Stadtrath zu Leipzig unter Zustimmung der Stadtverordneten in Rücksicht auf 
die gegenwärtigen Zeit- und Creditverhältnisse eine Vorschußbank daselbst unter Garantie der 
Stadtgemeinde Leipzig zu errichten beschlossen hat, so haben Se. Königliche Majestät auf 
Vortrag des Justizministeriums die im § 8, Abs. 2 der für diese Vorschußbank entworfenen 
Statuten enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht und ist von dem 
Ministerium des Innern nicht nur für diese Bank die Ausgabe von auf den Inhaber lauten- 
den verzinslichen Schuldscheinen in Appoints von 100 und 500 Thalern bis zum Gesammt- 
betrage von 500,000 Thalern gestattet, sondern auch den gedachten Statuten die gebetene 
Bestätigung, soweit nöthig, und mit der Wirkung ertheilt worden, daß den Bestimmungen 
derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
	        
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