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K71. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Elbdampfschifffahrtsgesellschaft zu Dresden;
vom 23. Mai 1866.
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 7, Absatz 2
der Statuten der Elbdampfsschifffahrtsgesellschaft zu Dresden enthaltene Rechtsvergünstigung
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 23. Mai 1866.
» Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Statuten
der Elbdampfschifffahrtsgesellschaft zu Dresden.
2. 20.
Fromm.
V. Wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Interimsactien, Voll-
actien, Dividendenscheine und Leisten findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten
das Edictalverfahren behufs ihrer Mortification statt.
Dasselbe erfolgt in derselben Weise, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere vor-
geschrieben ist oder künftig vorgeschrieben werden wird, und werden in dieser Beziehung In-
terimsactien und Vollactien den Staatspapieren, Dividendenscheine und Leisten aber den Zins-
scheinen und Zinsleisten der Staatspapiere gleich behandelt; es tritt jedech hier statt der für
Staatspapiere im Rescripte vom 6. October 1824 vorgeschriebenen zehnjährigen Verjährungs-
frist hinsichtlich der Interimsactien und Vollactien schon eine vierjährige ein. Nach vollstän-
diger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiv-
erkenntnisses findet die Ausfertigung neucr Documente statt.
2C. 20.