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Gbeset-und Verordnungeblatt
für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1866.
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7, Verordnung,
die Verwaltung der Regierungsgeschäfte in Abwesenheit Sr. Königlichen Majestät
betreffend;
vom 16. Juni 1866.
WaI, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 26. 2c.
urkunden hiermit und bekennen:
& 1. Zur Verwaltung des Landes in Unserem Namen und Fortführung der vorkommen-
den Regierungsgeschäfte während Unserer durch die politischen Verhältnisse nothwendig gewor-
denen Abwesenheit von Unserer Residenz, setzen Wir, in Gemäßheit § 9 der Verfassungsurkunde
vom 4. September 1831, eine Landescommission nieder, zu deren Mitgliedern Wir die
Staatsminister Johann Paul Freiherr von Falkenstein, Richard Freiherr von Frie-
sen und D. Nobert Schneider, sowie den Generalleutnant der Reiterei und Oberstall-
meister a. D. Karl August Maximilian von Engel ernennen.
& 2. Die Landescommission ist bevollmächtigt alle Angelegenheiten, welche nach der
Verordnung vom 7. November 1831, die Einrichtung der Ministerialdepartements 2c. betreffend,
unter 5, sonst zu Unserer Höchsteigenen Entschließung vorzutragen wären, zu entscheiden. Das
Nähere über die Geschäftsführung enthält die der Landescommission ertheilte Instruction.
6a 3.Der Geschäftskreis der Ministerialdepartements und des Gesammtministerinms
bleibt unverändert. Wegen der Vertretung der in Unserer Begleitung befindlichen Staats-
minister haben Wir das Nöthige verfügt.
1866. 29