Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 16. Juni 1866. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard von Rabenhorst. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
tichard Freiherr von Friesen. 
D. Robert Schneider. 
79. Bekanntmachung 
vom 16. Juni 1866. 
  
  
Deun vorstehenden Allerhöchsten Befehle gemäß beginnt heute die unterzeichnete Landes— 
commission ihre Wirksamkeit. 
Ernst und schwer ist die Zeit; aber festes Vertrauen auf Gottes weise Führungen und 
die Gerechtigkeit der Sache, die wir vertreten, sowie treue Liebe zu König und Vaterland geben 
uns den Muth zum festen Ausharren in Erfüllung unserer Pflicht. Wir wissen, daß das 
treue Volk der Sachsen mit uns ist, wenn wir im Sinn und Geist unseres theuren Königs 
haudeln. Das werden wir aber thun, wenn wir das unzertrennliche Wohl des Königs und 
Vaterlandes stets vor Augen haben; wen wir ernst bemüht sind, die Rechte des Landes— 
herrn, die Verfassung und die Interessen aller Landesbewohner zu schützen; wenn wir sorgen, 
daß die Verwaltung des Landes, soweit als möglich, ihren regelmäßigen Fortgang habe und 
daß die Lasten, welche in solcher Zeit vom Lande nicht abzuwenden sind, doch möglichst erleich— 
tert, Gesetz und Recht aber allenthalben unverletzt bewahrt werden. Also will es unser König 
und Herr; und wir werden thun, was an uns ist, diesen Willen zu erfüllen. Möge das 
Vertrauen des Landes, um welches wir bitten, uns entgegenkommen und möge auch in dieser 
trüben Zeit die alte sächsische Treue sich bewähren. 
Dresden am 16. Juni 1866. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
Richard Freiherr von Friesen. 
D. Robert Schneider. 
Marx von Engel.
	        
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