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Wird die Zurücknahme des Antrags von der Bedingung abhängig gemacht, daß der An—
geklagte die bisher aufgelaufenen Kosten bezahle, so tritt die Bestimmung im Artikel 106, Abs. 2
des Strafgesetzbuchs ein und ist der Antragsteller demgemäß zu bescheiden.
Dresden, den 2. Juni 1866.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
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wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Schwarzenberg;
vom 7. Juni 1866.
Nechoem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 19 des
Rezulativs für die Sparcasse zu Schwarzenberg enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen
Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern dieses Regulativ mit der
Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 7. Juni 1866.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weinlig.
Fromm.
Regulativ
für die Sparcasse zu Schwarzenberg.
r2c. ꝛc.
# 19. Die in der Sparcasse eingelegten Gelder nebst deren Zinsen, sowie die Einlage-
und Quittungsbücher können nicht verkümmert, wohl aber kann die Hülfsvollstreckung in die
bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage- und Onittungsbücher vorgenommen werden.
2C. 2.