— 157 —
AM 83. Bekanntmachung,
die Gewährung von Vorschüssen auf Anlaß der gegenwärtigen Handels- und
Gewerbekrisis 2c. betreffend:
dom 13. Juni 1866.
M Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs und in Uebereinstimmung mit
den von den Ständen auf dem gegenwärtigen außerordentlichen Landtage gefaßten Beschlüssen
wird hierdurch bekannt gemacht:
1. Bei allen auf Anlaß der gegenwärtigen Haudels= und Gewerbestockung oder der bei
der Landwirthschaft durch die Spätfröste des vorigen Monats eingetretenen Calamität aus der
Staatscasse, von Gemeinden oder aus zu diesem Zwecke errichteten Darlehenscassen, nicht minder
durch Handelscorporationen oder Vorschuß= und Creditvereine gewährten Darlehen, findet eine
gleiche Befreiung von der Stempelabgabe statt, wie durch die Bekanntmachung des Finanz-
ministeriums vom 30. Mai dieses Jahres der Leipziger Darlehenscasse bereits zugestanden
worden ist, und wird diese Befreiung auch auf die hierbei etwa vorkommenden Hypotheken-
geschäfte ausgedehnt.
2. Hinsichtlich der für die unter 1 gedachten Darlehen bestellten Faustpfänder gelten
folgende Bestimmungen:
à) ein Verbot gegen Ausautwortung dieser Pfänder oder eine Hülfsvollstreckung in selbige
findet ebensowenig statt, als die Vindication oder ein sonstiges Verlangen unentgeltlicher
Herausgabe derselben aus irgend einem Grunde (vergl. aber unter c);
b)) verfällt der Verpfänder in Concurs, so ist der Pfandgläubiger nicht verpflichtet, das
Pfand anders, als gegen Bezahlung der Schuld zur Concursmasse auszuantworten, vielmehr
berechtigt, das Pfand zu seiner Befriedigung zum Verfanfe zu bringen und nur gehalten, den
nach Tilgung seiner Forderung etwa verbliebenen Ueberschuß des Erlöses zur Concursmasse
verabfolgen zu lassen;
0) ist eine Sache durch Raub, Diebstahl, Unterschlagung oder Verlieren abhanden ge-
kommen, und deren Verlust vor ihrer Annahme als Pfand dem Darleiher mit genauer An-
gabe solcher unterscheidender Kennzeichen, durch welche die sichere Erkennung der Sache möglich
wurde, angezeigt, gleichwohl aber die Letztere in unveränderter Gestalt von dem Darleiher als
Pfand angenommen worden, so kann der Eigenthümer dieselbe ohne Entgelt zurückfordern.
Dresden, am 13. Juni 1866.
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz.
Frhr. v. Friesen. D. Schneider.
Fromm.
30“