Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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AM 83. Bekanntmachung, 
die Gewährung von Vorschüssen auf Anlaß der gegenwärtigen Handels- und 
Gewerbekrisis 2c. betreffend: 
dom 13. Juni 1866. 
M Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs und in Uebereinstimmung mit 
den von den Ständen auf dem gegenwärtigen außerordentlichen Landtage gefaßten Beschlüssen 
wird hierdurch bekannt gemacht: 
1. Bei allen auf Anlaß der gegenwärtigen Haudels= und Gewerbestockung oder der bei 
der Landwirthschaft durch die Spätfröste des vorigen Monats eingetretenen Calamität aus der 
Staatscasse, von Gemeinden oder aus zu diesem Zwecke errichteten Darlehenscassen, nicht minder 
durch Handelscorporationen oder Vorschuß= und Creditvereine gewährten Darlehen, findet eine 
gleiche Befreiung von der Stempelabgabe statt, wie durch die Bekanntmachung des Finanz- 
ministeriums vom 30. Mai dieses Jahres der Leipziger Darlehenscasse bereits zugestanden 
worden ist, und wird diese Befreiung auch auf die hierbei etwa vorkommenden Hypotheken- 
geschäfte ausgedehnt. 
2. Hinsichtlich der für die unter 1 gedachten Darlehen bestellten Faustpfänder gelten 
folgende Bestimmungen: 
à) ein Verbot gegen Ausautwortung dieser Pfänder oder eine Hülfsvollstreckung in selbige 
findet ebensowenig statt, als die Vindication oder ein sonstiges Verlangen unentgeltlicher 
Herausgabe derselben aus irgend einem Grunde (vergl. aber unter c); 
b)) verfällt der Verpfänder in Concurs, so ist der Pfandgläubiger nicht verpflichtet, das 
Pfand anders, als gegen Bezahlung der Schuld zur Concursmasse auszuantworten, vielmehr 
berechtigt, das Pfand zu seiner Befriedigung zum Verfanfe zu bringen und nur gehalten, den 
nach Tilgung seiner Forderung etwa verbliebenen Ueberschuß des Erlöses zur Concursmasse 
verabfolgen zu lassen; 
0) ist eine Sache durch Raub, Diebstahl, Unterschlagung oder Verlieren abhanden ge- 
kommen, und deren Verlust vor ihrer Annahme als Pfand dem Darleiher mit genauer An- 
gabe solcher unterscheidender Kennzeichen, durch welche die sichere Erkennung der Sache möglich 
wurde, angezeigt, gleichwohl aber die Letztere in unveränderter Gestalt von dem Darleiher als 
Pfand angenommen worden, so kann der Eigenthümer dieselbe ohne Entgelt zurückfordern. 
Dresden, am 13. Juni 1866. 
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz. 
Frhr. v. Friesen. D. Schneider. 
Fromm. 
30“
	        
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