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5) von der Registratur der verschiedenen Senate Einsicht nimmt, die Vormerkun-
gen über einkommende Akten in die Diarien, Repertorien und andere Kanzlei-
Bücher eintragen hilft, und sich in den daselbst zu Erhaltung einer steten
Ordnung eingeführten Manipulationen übt.
Hierauf begleitet derselbe:
4) von Zeit zu Zeit den Sekretär in die Collegial Sitzungen, nimmt unter der
Leitung des leßteren an den dem Sekretariat obliegenden Ausfertigungen und
den hiemit verbundenen weiteren Geschäften des Eintragens in die Kanzleib-
cher 2c. Antheil, und geht sodann, nach hinlänglich erlangter Fertigkeit,
5) zur selbstständigen Führung der Protokolle und Besorgung der damit ver-
knäpften Ausfertigungen über, mit welcher Beschäftigung, soweit es ohne
wesentliche Störung der übrigen, sogleich zu erwähnenden Zwecke geschehen
mag, bis zum Schlusse des Halbjahrs fortgefahren wird; endlich ist
6) gleichzeitig den Referendären ein fleiiges Studium der bei dem Gerichtshofe
vorhandenen Normalien= und Präjudizien-Bücher zu empfehlen.
Während des vorerwähnten ersten Zeitraums, welcher indeß von dem Direktorium
nach Umständen., insbesondere je nach der Fähigkeit der Subjekte, abgekürzt werden
kann, hat der Referendär sich durchaus der für die Expeditoren bestehenden Kanzlei-
Ordnung zu unterwerfen, namentlich die üblichen Kanzleistunden pünktlich einzuhalten.
II. Die Einleirung in die Collegial-Arbeiten beginnt der Regel nach mit
dem vierten Monat, und bildet bis zum Ablaufe des Halbjahrs den Haupt-
Gegenstand der Beschäftigung.
Der Referendär erhält:
1) im Anfauge von dem Direktorium leichtere Cürrent-Gegenstände, z. B. Justiz--
Verzögerungs= und andere außergerichtliche Beschwerden, Berichterstattungen
öber Begnadigungsgesuche und dergleichen minder bedeutende Gegenstände zur.
Bearbeitung.
Hierauf folgt:
D unter allmähligem Aufsteigen zu bedeutenderen Geschäften dieser Art die-
Fertigung von Aktenauszügen, saktischen und prozessualischenVorträgen im Sitil-
und Eriminalfache, später: