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89. Verordnung,
die Vorauserhebung von Grund-,Gewerbe= und Personalsteuer betreffend;
vom 7. Juli 1866.
Die gegenwärtigen erhöhten Ansprüche an die Staatscasse machen eine Vorauserhebung
von Grund-, Gewerbe- und Personalsteuer erforderlich. Die Königliche Landescommission
verordnet daher hiermit Folgendes:
& 1. An Grundsteuer sind zu dem dritten, am 1. August laufenden Jahres ein-
tretenden Termine anstatt der in der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze auf die Jahre
1864 bis 1866 vom 24. August 1864, §# 2 (Seite 282 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1864) ausgeschriebenen zwei Pfennige
Drei Pfennige von jeder Steuereinheit
zu entrichten, so daß für den vierten Termin d. h. am 1. November dieses Jahres anstatt
der ausgeschriebenen zwei Pfennige nur
Ein Pfennig von jeder Steuereinheit
zu- verrechten bleibt.
& 2. Bei der Gewerbe= und Personalsteuer ist der nach § 3 der vorgedachten
Ausführungsverordnung zum 15. October laufenden Jahres ausgeschriebene zweite halbe
Jahresbetrag bereits
am 1. September laufenden Jahres
zu entrichten.
Die Bestimmungen im zweiten Satze des vorerwähnten § 3 wegen Beurtheilung der
Steuerpflicht, ingleichen im 6 5 wegen Vorzeigung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung
von Besoldungen rc. erleiden jedoch keine Abänderung; auch bleiben die wegen der Rechnungs-
legung ertheilten Vorschriften allenthalben in Kraft.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 7. Juli 1866.
Königliche Landescommission.
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. D. Schneider. v. Engel.
*7 n
v. Weber.
Letzte Absendung: am 12. Juli 1866.