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dem Vereine von dessen Mitgliedern oder deren Bürgen ausgestellt werden, insofern die Vor-
schüsse den Betrag von Fünfzig Thalern —. — nicht übersteigen, Befreiung von der in der
Stempeltaxe des Mandats vom 11. Januar 1819 unter den Worten „Schuldverschreibung“
und „Fidejussiones und Bürgscheine“ (Seite 62 und 73 der Gesetzsammlung vom Jahre
1819)0 geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf zugestanden, sowie außerdem sowohl
diesem Vereine als auch den Vorschußvereinen zu Schellenberg und Strehla und den Spar-
und Vorschußvereinen zu Großhartmannsdorf und Wermsdorf, nachdem dieselben sämmtlich
der im dritten Absatze der Verordnung, die Stempelverwendung in Angelegenheiten der Spar-
und Vorschuß= oder Creditvereine betreffend, vom 12. Februar 1866 (Seite 47 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1866), gedachten Voraussetzung entsprochen haben, die
in der, die Stempelverwendung in Angelegenheiten der Sparcassen betreffenden Verordnung
vom 4. November 1862 (Seite 626 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1862) den Sparcassen ertheilten Befreiungen von der Stempelabgabe ebenfalls bewilligt.
Dresden, am 2. Juli 1866.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Goldfriedrich.
Letzte Absendung: am 19. Juli 1866.