GeseWund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1866.
/ 93. Verordnung,
die Veranstaltung von Landtagswahlen und Bestellung von Commissaren
für dieselben betreffend;
vom 23. Juli 1866.
D-. nach § 115 der Verfassungsurkunde im Laufe des gegenwärtigen Jahres die Einbe-
rufung der Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage bevorsteht, so ist beschlossen
worden, die erforderlichen Ergänzungswahlen in nachbenannten Bezirken vornehmen zu lassen,
auch sind mit deren Leitung, soweit darüber nicht im § 45, Absatz 2 des Wahlgesetzes vom
19. October 1861 (Seite 289 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861)
bereits Bestimmung getroffen ist, die in Folgendem namhaft gemachten Regierungscommissare
beauftragt.
Es sind nämlich Wahlen vorzunehmen:
I. Seiten der Ritterschaft
in sämmtlichen fünf Kreisen des Landes;
II. in den Städten
für die Stadt Dresden — Wahlcommissar Regierungsrath Sperber daselbst,
Chemnitz — Wahlcommissar Gerichtsamtmann Friedrich daselbst,
— —
— —
für den 1. Wahlbezirk — Wahlcommissar Regierungsassessor von Thielau in Leipzig,
. 3. , , Gerichtsamtmann Clauß in Mittweida,
. 4 ODA "v - Gerichtsamtmann Mosch in Colditz,
62. ODA Regierungsassessor von Ehrenstein, zur Zeit in
Pirna,
.9. "0' - Gerichtsamtmann Erdenbeiger in Roßwein,
. 00. On — Gerichtsamtmann Kunz in Lengefeld,
—13. — Amtshauptmann von Welck in Zwickau,
1866.
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