Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Statuten 
der neuen Actienvereins-Bäckerei zu Chemnitz. 
2c. 2c. 
12. Wegen verlorener oder untergegangener Actien findet auf Antrag und Kosten Mortification. 
der Betheiligten das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification statt. Dasselbe erfolgt 
ganz in der Maße, wie es für Königlich Sächsische. Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist; 
es tritt jedoch statt der für Staatspapiere im Rescripte vom 6. October 1824 vorgeschriebe- 
nen zehnjährigen Verjährungsfrist bei Vereinsactien eine vierjährige ein. Nach vollständiger 
Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiverkennt- 
nisses findet die Ausfertigung neuer Documente statt; die § 16 erwähnte Gerichtsbehörde 
ist auch die für das Mortificationsverfahren befugte Behörde. 
2c. 2c. 
32. Der vom Ausschusse gewählte Vorsteher ist Vorstand der Actiengesellschaft; ihm Pflichten des 
liegt die oberste Leitung aller Vereinsangelegenheiten nach Maßgabe der Statuten und der Vorstehers. 
Letzteren Aufrechterhaltung ob. Als namentlich: 
:. 2C. 
e) er hat in wichtigen Fällen, namentlich bei gerichtlicher Vertretung der Gesellschaft, 
einen Rechtsverständigen zuzuziehen, auch etwa zuerkannte Eide Namens der Gesellschaft zu 
leisten. Zu seiner und seines Stellvertreters Legitimation genügt in allen Fällen die nach 
§ 36, à erfolgte Bekanntmachung seiner Wahl. 
ꝛc. ꝛc. 
  
. 97. Verordnung 
zu Einschärfung der Verordnung an sämmtliche Untergerichte, die tabellarische 
— 
Form gewisser Bekanntmachungen betreffend, vom 30. December 1851; 
vom 12. Juli 1866. 
D. wahrzunehmen gewesen, daß der Verordnung vom 30. December 1851 (Seite 1 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852), nach welcher die Untergerichte bei den 
von ihnen zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen die tabellarische Form nur auf aus- 
drücklichen Antrag der Betheiligten gebrauchen sollen, häufig zuwider gehandelt worden ist, so 
wird die gedachte Verordnung im Interesse der Betheiligten, denen durch den Gebrauch der 
tabellarischen Form bei öffentlichen Bekanntmachungen ein ohne ausreichenden Grund ver- 
mehrter, häufig mit der Höhe der Beträge, um welche es sich im einzelnen Falle handelt, gar 
1866. 36
	        
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