Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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nicht im Verhältnisse stehender Kostenaufwand verursacht wird, den Untergerichten hierdurch 
unter Androhung einer Geldstrafe von Einem bis zu Fünf Thalern für jeden Fall der Zu— 
widerhandlung eingeschärft. Zugleich wird den Appellationsgerichten zur Pflicht gemacht, 
darüber, daß dieser Verordnung streng nachgegangen werde, gehörige Obsicht zu führen und 
etwaige, bei Untergerichten ihrer Bezirke vorkommende Fälle, in denen die Verordnung nicht 
befolgt worden, unnachsichtlich zu ahnden. 
Dresden, am 12. Juli 1866. 
Ministerium der Juftiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Lebte Absendung: am 29. Juli 1860.
	        
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