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und Verordnungsblatte von diesem Jahre — soll die Rückzahlung der von jenem Vereine den
ordentlichen Mitgliedern gewährten Dahrlehen sogenannter erster und zweiter Classe — vergl.
8 18 unter 1 und 2 der Statuten — soweit es der Summe nach thunlich ist, in Pfand-
briefen des Vereins von derselben Classe und Serie, wie die Schuld, übrigens nach dem
Nennwerthe mit den Talons und Coupons auf den instehenden Zinstermin bewirkt werden.
Nachdem nun das Directorium des gedachten Vereins das Gesuch angebracht hat, daß
die Grund= und Hypothekenbehörden in gleicher Weise, wie in Ansehung der Darlehnsforder-
ungen des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins, der landständischen Bank des Mark-
grafthums Oberlausitz und der Leipziger Hypothekenbank durch die Verordnungen vom 30. April
1845 (Seite 76 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845), vom 23. August
1849 (Seite 180 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1849) und vom 1 4. October
1864 (Seite 342 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) zgeschehen ist,
ermächtigt und angewiesen werden, in den Einträgen solcher Darlehnsforderungen im Grund-
und Hypothekenbuche jene Bedingung in Betreff der Rückzahlung auszudrücken, so wird auf
dieses Gesuch, welchem zu willfahren beschlossen worden ist, mit Genehmigung der von Sr.
Königlichen Majestät eingesetzten Landescommission hierdurch verordnet, wie folgt:
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben mit der Eintragung von Forderungen des
landwirthschaftlichen Creditvereins im Königreiche Sachsen aus Darlehnen der vorgedachten,
im §# 18 unter 1 und 2, 98# 199 bis 30 und § 31 bis 34 der Statuten dieses Vereins
näher bezeichneten Art, sowie mit der Eintragung von Abtretungen hypothekarischer Forder-
ungen an den landwirthschaftlichen Creditverein im Königreiche Sachsen, wenn vom Schuldner
die Rückzahlung in Pfandbriefen des Vereins erster oder zweiter Classe nach dem Neunwerthe
zugesagt ist und ein entsprechender Antrag vorliegt, dergestalt zu verfahren, daß bei Hypotheken-
einträgen im Contexte des Eintrags hinter der Summe der Hauptstammsforderung die Worte:
„in Pfandbriefen erster Classe nach dem Nennwerthe“, beziehendlich „in Pfandbriefen zweiter
Classe nach dem Nennwerthe“ gesetzt werden, bei Einträgen von Abtretungen aber das Ver-
sprechen des Besitzers des Grundstücks, die Rückzahlung in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe
zu bewirken, mit Vorsetzung einer Hypothekennummer an der betreffenden Stelle besonders ein-
getragen wird.
Dresden, am 20. August 1 866.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
vetzte Absendung: am 8. September 1866.
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