Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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oder aus früheren Verträgen und Conventionen, deren etwa entgegenstehende Bestimmungen 
hiermit ausdrücklich aufgehoben werden, zustehen möchte. Die Entschädigung der Universität 
Leipzig für die gänzliche Beseitigung ihrer Beziehungen zu den Stiftern, sowie der jetzigen 
Inhaber ad dies muneris übernimmt die Königlich Sächsische Regierung und macht sich 
anheischig, die Königlich Preußische Regierung gegen alle Entschädigungsansprüche der Uni— 
versität oder einzelner Fakultäten und Professoren an derselben zu vertreten. 
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Artikel 21. 
Seine Majestät der König von Sachsen willigt in die Auspfarrung 
1) des bisher in die Sächsische Parochie Stentzsch eingepfarrten Preußischen Filials Werben; 
2) des bisher in die Sächsische Parochie Groß-Dalzig eingepfarrten Preußischen Filials 
Zitzschen; 
3) der bisher in die Sächsische Parochie Quesitz eingepfarrten Preußischen Gemeinde Döhlen; 
4) der bisher in die Sächsische Parochie Auligk eingepfarrten Preußischen Gemeinden 
Könnteritz, Minkwitz und Traubitz; « 
5) der bisher in die Sächsische Parochie Püchan eingepfarrten Preußischen Gemeinde 
Coßen und 
6) der bisher in die Sächsische Parochie Thalwitz eingepfarrten Preußischen Gemeinden 
Collau und Punitz 
und zwar ohne Entschädigung von Preußischer Seite, dergestalt, daß die von den genannten 
Sächsischen Parochien zu erhebenden Entschädigungs-Ansprüche lediglich von der Königlich 
Sächsischen Regierung übernommen werden. 
Artikel 22. 
Insoweit während des Krieges in Sachsen weggenommene, im Staatseigenthume befind- 
liche Gegenstände, welche nach den bestehenden völkerrechtlichen Grundsätzen nicht als Kriegs- 
beute anzusehen sind, noch nicht zurückgegeben sein sollten, werden Seine Majestät der König 
von Preußen Anordnung treffen, daß deren Zurückgabe alsbald erfolgt. Hierzu gehören ins- 
besondere die auf den Staats-Eisenbahnen in Beschlag genommenen Locomotiven, Tender, Wagen 
und Schienen, sowie die auf den Königlichen Hüttenwerken bei Freiberg weggenommenen Vor- 
räthe an edlen Metallen und sonst verkäuflichen Producten. Hinsichtlich der letzteren ist bei 
der darüber erforderlichen Auseinandersetzung davon auszugehen, daß das darunter befindliche 
Werkblei der Königlich Sächsischen Regierung gegen Erstattung des Werthes des darin ent- 
haltenen Bleies zurückgegeben wird. 
Artikel 23. 
Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages erfolgt bis spätestens den 2 S. d. Mts. 
und Jahres.
	        
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