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oder aus früheren Verträgen und Conventionen, deren etwa entgegenstehende Bestimmungen
hiermit ausdrücklich aufgehoben werden, zustehen möchte. Die Entschädigung der Universität
Leipzig für die gänzliche Beseitigung ihrer Beziehungen zu den Stiftern, sowie der jetzigen
Inhaber ad dies muneris übernimmt die Königlich Sächsische Regierung und macht sich
anheischig, die Königlich Preußische Regierung gegen alle Entschädigungsansprüche der Uni—
versität oder einzelner Fakultäten und Professoren an derselben zu vertreten.
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Artikel 21.
Seine Majestät der König von Sachsen willigt in die Auspfarrung
1) des bisher in die Sächsische Parochie Stentzsch eingepfarrten Preußischen Filials Werben;
2) des bisher in die Sächsische Parochie Groß-Dalzig eingepfarrten Preußischen Filials
Zitzschen;
3) der bisher in die Sächsische Parochie Quesitz eingepfarrten Preußischen Gemeinde Döhlen;
4) der bisher in die Sächsische Parochie Auligk eingepfarrten Preußischen Gemeinden
Könnteritz, Minkwitz und Traubitz; «
5) der bisher in die Sächsische Parochie Püchan eingepfarrten Preußischen Gemeinde
Coßen und
6) der bisher in die Sächsische Parochie Thalwitz eingepfarrten Preußischen Gemeinden
Collau und Punitz
und zwar ohne Entschädigung von Preußischer Seite, dergestalt, daß die von den genannten
Sächsischen Parochien zu erhebenden Entschädigungs-Ansprüche lediglich von der Königlich
Sächsischen Regierung übernommen werden.
Artikel 22.
Insoweit während des Krieges in Sachsen weggenommene, im Staatseigenthume befind-
liche Gegenstände, welche nach den bestehenden völkerrechtlichen Grundsätzen nicht als Kriegs-
beute anzusehen sind, noch nicht zurückgegeben sein sollten, werden Seine Majestät der König
von Preußen Anordnung treffen, daß deren Zurückgabe alsbald erfolgt. Hierzu gehören ins-
besondere die auf den Staats-Eisenbahnen in Beschlag genommenen Locomotiven, Tender, Wagen
und Schienen, sowie die auf den Königlichen Hüttenwerken bei Freiberg weggenommenen Vor-
räthe an edlen Metallen und sonst verkäuflichen Producten. Hinsichtlich der letzteren ist bei
der darüber erforderlichen Auseinandersetzung davon auszugehen, daß das darunter befindliche
Werkblei der Königlich Sächsischen Regierung gegen Erstattung des Werthes des darin ent-
haltenen Bleies zurückgegeben wird.
Artikel 23.
Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages erfolgt bis spätestens den 2 S. d. Mts.
und Jahres.