Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelten 
Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt. 
So geschehen Berlin, den 2 1. October 1 866. 
(L. S.) (gez.) von Friesen. (L. S.) (gez.) Savigny., 
(L. S.) (gez.) Hohenthal. 
  
Besondere Bestimmungen 
in Ausführung des Artikels 4 des Friedens-Vertrages; 
vom 21. October 1866. 
Mit Bezug auf Artikel 4 des Friedensvertrages vom heutigen Tage sind die unterzeichneten 
Bevollmächtigten über folgende Punkte übereingekommen: 
1) Seine Majestät der König von Sachsen wird unverzüglich und noch bevor die Rati- 
ficationen des gedachten Friedensvertrages ausgewechselt werden, die Festung Königstein Seiner 
Majestät dem Könige von Preußen einräumen. 
2)) Die Besetzung der Festung erfolgt in der Art, daß die daselbst befindliche Königlich 
Sächsische Infanterie durch eine Königlich Preußische Infanterie-Abtheilung unter gegenseitiger 
militärischer Ehrenbezeugung abgelöst wird und der Königlich Sächsische Gouverneur (Com- 
mandant) seine Functionen dem von Seiner Majestät dem Könige von Preußen zu ernennen- 
den Gouverneur (Commandant) übergiebt. Die Sächsische Infanterie-Besatzung marschirt 
mit Waffen und Gepäck ab, um sich zunächst nach den diesen Truppentheilen zu bezeichnenden 
Standaquartieren zu begeben. 
3) Alles auf der Festung befindliche und noch dahin zu verbringende Sächsische Material 
an Geschützen, Waffen, Munition und Ausrüstungsstücken, Vorräthen, Lebensmitteln und 
alles sonst sich daselbst befindende Staatseigenthum verbleibt unbestrittenes Eigenthum der 
Königlich Sächsischen Regierung. 
Die Letztere behält demnach die freie und ungehinderte Verfügung über alle genannten 
Gegenstände, so daß sie dieselben auf dem Königstein belassen oder von da jederzeit zurück- 
ziehen kann. 1 
4) Zur Bewahrung des vorgedachten Königlich Sächsischen Staats-Eigenthums verbleibt, 
jedoch unter dem Oberbefehle des Königlich Preußischen Gouvernements (Commandantur), das 
Königlich Sächsische Artillerie-Detachement als Theil der Besatzung in der Festung; mit ihm 
der Unter-Commandant, der Festungs-Ingenieur, der Adjutant, sowie alle Festungs-Beamte 
und Handwerker.
	        
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