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Der Königlich Preußischen Besatzung der Festung steht es frei, die dortigen Magazine
und Vorräthe aller Art zu ihrem Unterhalte gegen Abrechnung zu benutzen.
5) Unmittelbar nach erfolgtem Austausche der Ratificationen des Friedens-Vertrages wird
Seine Majestät der König von Sachsen bei allen von Seiner Majestät nicht zur Friedens-
besatzung von Dresden bestimmten Truppentheilen, innerhalb der militärisch zulässigen Grenzen,
eine Beurlaubung in ausgedehntem Maßstabe, und zwar noch vor deren Rückkehr nach Sachsen,
eintreten lassen.
Die im Uebrigen noch nöthige Demobilisirung bei den einzelnen Truppen-Corps erfolgt
unmittelbar nach deren Rückkehr nach Sachsen. Auch tritt dann die vollständige Beurlaubung
aller entbehrlichen Mannschaft ein.
6) Dresden erhält eine gemeinschaftliche Besatzung von Preußischen und Stchsischen
Truppen. Die wierzu bestimmten Königlich Sächsischen Truppen werden einen Präsenzstand
von 2 bis 3000 Mann, esclusive der Chargen, nicht überschreiten.
7) In Beziehung auf die nicht für die Garnison in Dresden bestimmten Königlich Sächsi-
schen Truppentheile wird die erforderliche Unterkunft ihrer Cadres, Pferde, Waffen und Aus-
rüstung unter Vernehmung mit dem Höchstcommandirenden Königlich Preußischen General in
Sachsen geregelt werden. Auch wird demselben Sächsischer Seits das Marsch-Tablean für
die aus Oesterreich zurückkehrenden Königlich Sächsischen Truppen rechtzeitig mitgetheilt werden.
8) Sobald die einzelnen Sächsischen Truppentheile auf Sächsisches Gebiet zurückgekehrt
sein werden, treten sie bis auf weitere Bestimmung unter den Oberbefehl des Höchstcomman-
direnden Königlich Preußischen Generals in Sachsen.
9) Für die Stadt Dresden und die dort angelegten Festungswerke ernennt Seine Majestät
der König von Preußen den Gouverneur, Seine Majestät der König von Sachsen den Com-
mandanten. Das gegenseitige Verhältniß dieser Behörden zu einander und zu den beider-
seitigen Besatzungs-Contingenten von Dresden wird vorläufig nach Analogie der früheren
Bundesfestungen geregelt.
Die übrigen damit verknüpften Fragen bleiben dem weiteren Einvernehmen vorbehalten.
100 Bis die Reorganisation der Sächsischen Truppen im Wesentlichen durchgeführt und
deren Einreihung in die Armee des Norddeutschen Bundes erfolgt sein wird, fährt Preußen
fort, die für die Besatzung des Königreichs Sachsen nöthige Anzahl von Truppen seinerseits
zu stellen.
Die hieraus entspringenden gegenseitigen Verpflichtungen werden zwischen den beiden be-
theiligten Hohen Regierungen durch besondere Vereinbarung näher geregelt werden.
Sämmtliche, für die Ausführung vorstehender Bestimmungen sonst noch nöthigen Anord-
nungen bleiben einer Verständigung zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und dem
Höchstcommandirenden Königlich Preußischen General überlassen.
1866. 45