Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Der Königlich Preußischen Besatzung der Festung steht es frei, die dortigen Magazine 
und Vorräthe aller Art zu ihrem Unterhalte gegen Abrechnung zu benutzen. 
5) Unmittelbar nach erfolgtem Austausche der Ratificationen des Friedens-Vertrages wird 
Seine Majestät der König von Sachsen bei allen von Seiner Majestät nicht zur Friedens- 
besatzung von Dresden bestimmten Truppentheilen, innerhalb der militärisch zulässigen Grenzen, 
eine Beurlaubung in ausgedehntem Maßstabe, und zwar noch vor deren Rückkehr nach Sachsen, 
eintreten lassen. 
Die im Uebrigen noch nöthige Demobilisirung bei den einzelnen Truppen-Corps erfolgt 
unmittelbar nach deren Rückkehr nach Sachsen. Auch tritt dann die vollständige Beurlaubung 
aller entbehrlichen Mannschaft ein. 
6) Dresden erhält eine gemeinschaftliche Besatzung von Preußischen und Stchsischen 
Truppen. Die wierzu bestimmten Königlich Sächsischen Truppen werden einen Präsenzstand 
von 2 bis 3000 Mann, esclusive der Chargen, nicht überschreiten. 
7) In Beziehung auf die nicht für die Garnison in Dresden bestimmten Königlich Sächsi- 
schen Truppentheile wird die erforderliche Unterkunft ihrer Cadres, Pferde, Waffen und Aus- 
rüstung unter Vernehmung mit dem Höchstcommandirenden Königlich Preußischen General in 
Sachsen geregelt werden. Auch wird demselben Sächsischer Seits das Marsch-Tablean für 
die aus Oesterreich zurückkehrenden Königlich Sächsischen Truppen rechtzeitig mitgetheilt werden. 
8) Sobald die einzelnen Sächsischen Truppentheile auf Sächsisches Gebiet zurückgekehrt 
sein werden, treten sie bis auf weitere Bestimmung unter den Oberbefehl des Höchstcomman- 
direnden Königlich Preußischen Generals in Sachsen. 
9) Für die Stadt Dresden und die dort angelegten Festungswerke ernennt Seine Majestät 
der König von Preußen den Gouverneur, Seine Majestät der König von Sachsen den Com- 
mandanten. Das gegenseitige Verhältniß dieser Behörden zu einander und zu den beider- 
seitigen Besatzungs-Contingenten von Dresden wird vorläufig nach Analogie der früheren 
Bundesfestungen geregelt. 
Die übrigen damit verknüpften Fragen bleiben dem weiteren Einvernehmen vorbehalten. 
100 Bis die Reorganisation der Sächsischen Truppen im Wesentlichen durchgeführt und 
deren Einreihung in die Armee des Norddeutschen Bundes erfolgt sein wird, fährt Preußen 
fort, die für die Besatzung des Königreichs Sachsen nöthige Anzahl von Truppen seinerseits 
zu stellen. 
Die hieraus entspringenden gegenseitigen Verpflichtungen werden zwischen den beiden be- 
theiligten Hohen Regierungen durch besondere Vereinbarung näher geregelt werden. 
Sämmtliche, für die Ausführung vorstehender Bestimmungen sonst noch nöthigen Anord- 
nungen bleiben einer Verständigung zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und dem 
Höchstcommandirenden Königlich Preußischen General überlassen. 
1866. 45
	        
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