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& 123. Bekanntmachung,
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten
ordentlichen Landtage betreffend;
vom 27. October 1866.
S. Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände zu einem in Gemähßheit
von § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen Landtage auf den
12. November dieses Jahres
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen.
Allerhöchstem Befehle gemäß wird Solches und daß an die Mitglieder beider ständischen
Kammern noch besondere Missiven deshalb aus dem Ministerium des Innern ergehen werden,
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 27. October 1866.
Gesammt-Ministerium.
Frhr. v. Falkenstein. Roßberg.
& 124. Decret
wegen Bestätigung der revidirten Statuten der Sächsisch-Böhmischen Dampf-
schifffahrtsgesellschaft;
· vom 22. September 1866.
Nechoem die Sächsische Dampfschifffahrtsgesellschaft ihre unterm 2 1. November 1855
(Seite 647 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) bestätigten revidirten
Statuten nebst den unterm 11. October 1856, S. Juli 1862 und 1. August 1863 be-
stätigten Nachträgen einer anderweiten Revision unterworfen, auch ihre bisherige Firma mit
der Firma: „Sächsisch-Böhmische Dampfschifffahrtsgesellschaft“ vertauscht hat, so hat das
Ministerium des Innern die neuen Statuten derselben mit der Wirkung bestätigt, daß den
darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges #
Deeret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 22. September 1 866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Falkenstein.
Fromm.