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Gesch-und Vero rdnungsblalt
für das Königreich Sachsen.
22. Stück vom Jahre 1866.
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128. Verordnung,
die zwischen den Staaten des Deutschen Zoll= und Handelsvereins und Frankreich
wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffene Vereinbarung
betreffend;
vom 1. November 1866.
□C /
Im Artikel 26 des zwischen den Staaten des Deutschen Zoll= und Handelsvereins und
Frankreich abgeschlossenen, unter dem 29. Mai 1865 publicirten Handelsvertrags (Seite 229
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) ist folgende Vereinbarung getroffen
worden:
Französische Fabrikanten und Kaufleute, sowie ihre reisenden Diener, welche in
Frankreich in einer dieser Eigenschaften gehörig patentirt sind, können im Zollvereine,
ohne dafür einer Gewerbesteuer zu unterliegen, Einkäufe für das von ihnen betriebene
Geschäft machen und mit oder ohne Proben Bestellungen suchen, ohne jedoch Waaren
mit sich herumzuführen.
Ebenso soll es in Frankreich mit den Fabrikanten und Kaufleuten aus den Staaten
des Zollvereins und deren reisenden Dienern gehalten werden.
Zur Ausführung dieser Vereinbarung wird in Gemäßheit der in dem Schlußprotccolle zu
obigem Vertrage unter I. C. getroffenen weiteren Bestimmungen (Seite 380 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1865) Folgendes verordnet:
1. Inländische Kaufleute und Fabrikanten, welche für einen Gewerbsbetrieb der vor-
gedachten Art in Frankreich die vereinbarten Vergünstigungen zu erlangen wünschen, haben sich
mit einem Legitimationszeugnisse zu versehen, welches für
die Inhaber des Geschäfts selbst nach dem beigefügten Muster unter A
und
für die in deren Diensten stehenden Reisenden nach dem beigehenden Muster unter B
auszufertigen ist.
1866. 46