Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Diese Zeugnisse sind von derjenigen Behörde, welche für den Wohnort des Geschäfts— 
inhabers zur Ausfertigung der Paßkarten befugt ist, auszustellen. Die Ausfertigung geschieht 
stempelfrei; jedoch ist für jedes Zeugniß eine Gebühr von 3 Ngr. zu entrichten. 
& 2. Gegen Vorzeigung dieser Zengnisse und der polizeilichen Legitimation haben sich 
sodann die inländischen Fabrikanten und Kaufleute vor Eröffnung des Geschäftsbetriebs in 
Frankreich einen Gewerbeschein nach dem Muster unter C ausstellen zu lassen. 
Diese Scheine werden von den Kaiserlichen Präfecturen ausgefertigt und sind an dem- 
jenigen Orte, wo sich eine solche Behörde befindet und den der Inländer bei seiner Handels- 
reise im jenseitigen Staate zuerst betritt, zu entnehmen. 
3.Französische Fabrikanten und Kaufleute, ingleichen die in deren Diensten stehenden 
Reisenden, welche in hiesigen Landen für den bezeichneten Geschäftsbetrieb der vereinbarten 
Vergünstigungen theilhaftig werden wollen, haben sich mit einem von dem Einnehmer der 
directen Steuern — Receveur des contributions directes — auszustellenden Gewerbe- 
steuercertificate — Certilicat de patente — nach dem unter D beiliegenden Formulare zu 
versehen und sich damit und mit ihrer polizeilichen Legitimation vor Eröffnung des Geschäfts- 
betriebs bei einer in hiesigen Landen zur Ausfertigung von Paßkarten befugten Behörde, und 
zwar an dem Orte, wo eine solche Behörde sich befindet und den sie bei ihrer Handelsreise 
zuerst berühren, persönlich zu stellen. 
Denselben ist hierauf von der genannten Behörde, dafern nicht begründete Anstände vor- 
liegen, ein Gewerbeschein nach dem Formulare unter E& kostenfrei und stempelfrei auszufertigen. 
Diesen Schein hat der Reisende während seines Aufenthalts in hiesigen Landen stets bei 
sich zu führen und auf jedesmaliges Verlangen den Steuer= und Polizeibeamten vorzuweisen. 
§& 4. Die Gewerbescheine (Muster C und E) sind nur während des Kalenderjahrs 
gültig, für welches sie ausgestellt sind. Sie müssen die Personalbeschreibung und die Unter- 
schrift des Inhabers enthalten und mit dem Siegel der Behörde, von welcher sie ausgestellt 
sind, versehen sein. 
& 5. Wie die Muster unter C und E an die Hand geben, darf der Reisende von den 
Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur Muster und Proben, aufgekaufte Waaren 
aber nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit bei sich führen. 
Auch dürfen Commissionen nur für das Geschäftshaus, welches in dem Gewerbescheine 
CPatente) benannt ist, aufgesucht werden. 
Diejenigen Reisenden aber, welche mit ihrem Geschäftsverkehre nicht innerhalb der vor- 
bezeichneten Grenzen verbleiben, oder für den Verkehr innerhalb dieser Grenzen mit dem vor- 
geschriebenen Gewerbescheine sich nicht versehen haben, unterliegen in den beiderseitigen Staaten 
den bestehenden gewerblichen Abgaben. 
#6. Ueber die nach §§ 1 und 3 ausgefertigten Legitimationszeugnisse und Gewerbe- 
scheine haben die daselbst benannten Behörden besondere, alljährlich zu erneuernde Journale
	        
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