Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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in tabellarischer Form zu führen, worin die fortlaufende, dem Zeugnisse beziehendlich Scheine 
gegebene Nummer, der Name und Stand des Inhabers und das Geschäftshaus, für welches 
die Handelsreise unternommen werden soll, zu verzeichnen ist. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 1. November 1866. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
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Goldfriedrich. 
Muster A. 
Dem Herrn N., welcher als (Wollfabrikant) in N. es ist, wird hierdurch behufs 
seiner Gewerbelegitimation bei den einschlägigen französischen Behörden bescheinigt, daß er für 
sein vorgedachtes Gewerbe im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
Dieß Zeugniß ist gültig acaf Monat 
Ort. Datum. Firma der Behörde. 
Personalbeschreibung 
und Unterschrift des Reisenden. 
  
Muster B. 
Dem Herrn N., welcher als Handlungscommis in Diensten des zu N. etablirten Handels- 
hauses (oder der Fabrik) des Herrn N. steht, wird hierdurch behufs seiner Gewerbelegitimation 
bei den einschlägigen französischen Behörden bescheinigt, daß das ebengedachte Handelshaus 
(die ebengedachte Fabrikanstalt) für seinen (ihren) Gewerbebetrieb im hiesigen Lande die gesetz- 
lich bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
Dieß Zeugniß ist gültig af Monat 
Ort. Datum. Firma der Behörde. 
Personalbeschreibung 
und Unterschrift des Reisenden. 
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