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die Apotheker deshalb gewiesen waren, anderweite Bestimmung zu treffen ist und ebenso in
Betreff des Aichens der Medicinalwaagen sich besondere Bestimmungen erforderlich gemacht
haben, so verordnet das Ministerium des Innern wie folgt:
& 1. Die Aichung und Stempelung der Medicinalgewichte steht fortan ausschließlich der
Normalaichungscommission zu.
& 2. Die größte Abweichung von der Sollschwere, welche beim Aichen der Medicinal-
gewichte noch nachgesehen werden kann, ist halb so groß als die Abweichung, welche die be-
treffenden Gewichtsstücke unrichtig und für den Gebrauch unzulässig macht (§ 4).
# 3. In Betreff der Aichgebühren treten die Bestimmungen im § 16 unter II der
Verordnung vom 8. August 1859, Nachträge zur Aichordnung betreffend (Seite 297 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859), in Wirksamkeit.
& 4. Medicinalgewichtsstücke gelten als unrichtig im Sinne von § 14 der Ausführungs-
verordnung zu dem Gesetze vom 12. März 1858 (Seite 56 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 185 8) und daher für den Gebrauch als unzulässig, wenn die Ab-
weichung von der Sollschwere
bei einem Gewichtsstücke von: mehr beträgt als:
12 Unzen 2,4 Gran,
6 1,. 2=
4 1,.2
2 „ 10
1 0,8 —
4 Drachmen 0,8 —
2 — 0,6 —
1 — 0,4 —
2 Scrupel 0,4 —
11 0,4
1 - 0,4 —
10 Gran 0,
Von den kleineren Gewichtsstücken darf eine Gesammtheit von höchstens 10 Gran um
nicht mehr als #10 der Sollschwere von letzterer abweichen.
&5. Die Prüfung und Aichung der zu Medicinalzwecken bestimmten Waagen gehört
zu dem Geschäftskreise der Aichämter. Solche Waagen sind bei der Einlieferung an die Aich-
ämter und auf den von letzteren auszustellenden Aichscheinen ausdrücklich als Medicinalwaagen
zu bezeichnen, und es ist für jede derselben die größte einseitige Tragfähigkeit, für welche sie
bestimmt ist, anzugeben.