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6 6. Die Empfindlichkeit, welche die Aichämter beim Aichen einer Medicinalwaage zu
Grunde zu legen haben, ist doppelt so groß, als diejenige, bei welcher diese Waage unrichtig
und zum Gebrauche unzulässig wird, d. h. eine aichfähige Medicinalwaage muß bereits bei
der halben Größe der im §7 aufsgeführten Zusatzgewichte einen deutlich wahrnehmbaren Aus-
schlag geben.
& 7. Die zu Medicinalzwecken bestimmten Waagen gelten dann als unrichtig und für
den Gebrauch als unzulässig, wenn sie
für die ihrer größten Tragkraft entsprechende bei einem einseitig aufgelegten Zusatzgewichte
einseitige Belastung von: von:
8 Unzen 4 Gran
4 2.
4 Drachmen 1
1 — 1. "Q
10 Gran q
einen deutlich wahrnehmbaren Ausschlag nicht geben, oder wenn die Gewichte, welche, auf beide
Waagschalen aufgelegt, den Gleichgewichtszustand der Waage hervorbringen, um den Betrag
dieses Zusatzgewichts oder mehr von einander abweichen.
Die Zulässigkeit etwa vorhandener Medicinalwaagen von anderer Tragfähigkeit ist nach
Analogie vorstehender Scala zu beurtheilen.
6#. Die Apothekenrevisoren haben bei Revision der Apotheken die vorhandenen Medi-
cinalgewichte und Medicinalwaagen zu prüfen, unrichtig befundene, ebenso wie ungestempelte
Gewichte mit Beschlag zu belegen und an die zuständige Medicinalpolizeibehörde abzugeben.
69. Sind die Apothekenrevisoren über die Richtigkeit von Gewichtsstücken, die sie nicht
sofort als unrichtig erkennen, im Zweifel, so haben sie vorher die Entscheidung der Normal-
aichungscommission über die Richtigkeit dieser Gewichtsstücke einzuholen.
10. Unter den vorstehend angegebenen näheren Bestimmungen finden die Vorschriften
im Gesetze vom 12. März 1858 (Seite 49 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1858)0 und den zugehörigen Verordnungen, namentlich auch die Strafbestimmungen
in §§ 10 und 11 des angeführten Gesetzes, auch auf Medicinalgewichte und Medicinal-
waagen Anwendung. Die Zuerkennung der Strafen gehört zur Competenz der Medicinal-
polizeibehörden.
# 11. Die für Medicinalzwecke nicht dienenden Waagen in Apotheken unterliegen ebenso
wie die zum Handverkaufe bestimmten Gewichte (vergl. Verordnung vom 25. September 185 8
§ 1 [Seite 257 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858s) den Vorschriften
des Gesetzes vom 12. März 1858 und der dazu gehörenden Verordnungen; es haben daher