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auch die Apothekenrevisoren bezüglich der an solchen Waagen etwa gemachten Wahrnehmungen
ebenso zu verfahren, wie dieß bezüglich der Gewichte im § 4 der Verordnung vom 25. Sep-
tember 1858 angeordnet worden ist.
Dresden, am 2. November 1866.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
130. Verordnung,
Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 7. November 1866.
Wöͤgn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 224. 2c.
verkünden hiermit:
Da durch die Resignation des Rittergutsbesitzers Rudolph Benno von Römer auf Neu-
mark 2c., sowie durch das Ableben des Freiherrn Curt Robert von Welck auf Riesa, ingleichen
durch die in der Person des Bürgermeisters zu Plauen vorgekommene Veränderung zwei der
im § 63 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 unter Nr. 14 und eine der
ebendaselbst unter Nr. 16 bezeichneten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung
zur Erledigung gelangt sind, so haben Wir zu deren Wiederbesetzung für die erstgedachten Stellen
den wirklichen Geheimen Rath Grafen Carl Adolph von Hohenthal auf
Knauthain,
sowie
den Rittergutsbesitzer Friedrich Robert Emil Meinhold auf Schweinsburg
ernannt und für die zuletzt erwähnte Stelle
die Stadt Meißen
bestimmt, auch zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung Unseres
Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Gegeben zu Dresden, den 7. November 1866.
Johann.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
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Letzte Absendung: am 19. November 1866.