Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Ministerialerklärung. 
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung 
ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechts- 
hülfe unter dem „ 18400 getroffenen Uebereinkunft vereinbart worden: 
J. 
Urkunden der Gerichte des einen Staates bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen 
sind, einer Legalisirung nicht, um in dem anderen Staate als glaubwürdig zu gelten. 
II. 
Urkunden der in Gemäßheit der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom 
3. Juni 1859 ernannten Notare werden, wenn sie mit dem diesen Notaren verliehenen, das 
Königlich Sächsische Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen sind, ebenso wie die Urkunden 
der Herzoglich Altenburgischen Notare, wenn sie mit deren Amtssiegel versehen sind, den Ur— 
kunden der Gerichte gleich geachtet und sind daher ebenfalls einer Legalisirung nicht bedürftig. 
Altenburg, den 12. Juni 1866. 
Herzoglich Sächsisches Ministerium. 
(gez.) Larisch. 
/ 133. Bekanntmachung, 
Nachträge zu den Statuten des Verdienstordens und des Albrechtordens betreffend; 
vom 29. October 1866. 
Waon, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
24. 1. 26c. 
haben beschlossen, Unsern Verdienstorden und Unsern Albrechtorden, Beide in den ersten fünf 
Elassen, auch für im Felde erworbene Verdienste und als militärische Auszeichnung zu ver- 
leihen und haben zu dem Ende den nachstehenden Nachträgen zu den betreffenden Ordens- 
statuten Unsere Genehmigung ertheilt. 
Indem diese Nachträge unter O und K andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
werden, haben sich Alle, die solches angeht, gebührend danach zu achten. 
Dresden, am 29. October 1866. 
Johann. 
  
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
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