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1. daß in diesen Fällen den §& 4 der Statuten für den Albrechtorden vom 31. De—
cember 1850 bestimmten Ehrenzeichen, und zwar sowohl dem Ordenskreuze, als auch dem mit
dem Großkreuze und dem Comthurkreuze erster Classe verbundenen Ordenssterne zwei aufrecht
übereinander stehende, hinter dem Mittelschilde anzubringende Schwerter beigefügt werden.
2. Die Bestimmungen der Statuten des Albrechtordens vom 31. December 1850
und des Nachtrags zu denselben vom 18. März 1858 finden auf die durch gegenwärtigen
Nachtrag gestiftete Decoration Anwendung.
Pillnitz, am 29. October 1866.
Heinrich Anton von Zeschau,
Ordenscanzler.
Wilhelm Bär, Ordenssecretair.
134. Verordnung
wegen Abänderung einer Bestimmung der Ordnung, den Handel mit Meßgütern
in der Stadt Leipzig betreffend, vom 4. December 1833;
vom 10. November 1866.
In §l unter a der Ordnung, den Handel mit Meßgütern in der Stadt Leipzig betreffend,
vom 4. December 1833 (Seite 347 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1833), ist bestimmt,
daß die Conti für den Meßverkehr in der Neujahrsmesse vom 27. December bis mit dem
vierten Tage nach dem Zahltage, oder, wenn der vierte Tag auf einen Sonntag fällt, bis mit
dem fünften Tage eröffnet sein sollen. Da nun neuerdings die Dauer der Neujahrsmesse auf
die Zeit vom 2. bis mit 15. Januar beschränkt worden ist, so wird nach vorher eingeholter Zu-
stimmung der Regierungen der sämmtlichen, zum Deutschen Zollvereine verbundenen Staaten
die zuvor erwähnte Bestimmung des § 8 unter a dahin abgeändert, daß künftig die Eröffnung
der Conti für den Meßverkehr in der Neujahrsmesse vom 2. bis mit 15. Januar stattzu-
finden hat.
Hiernach allenthalben haben sich Diejenigen, welche es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 1 0. November 1866.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.