Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
24. Stück vom Jahre 1866. 
  
138. Verordnung, 
die Einführung von Gewerbelegitimationskarten für Handelsreisende nach und aus 
Oesterreich, die veränderte Fassung dieser Karten für zollvereinsländische, sowie für 
Handelsreisende nach und aus dem Gebiete der freien Hansestadt Bremen, ingleichen 
die Farbe der dießjährigen Gewerbelegitimationskarten betreffend; 
vom 19. November 1866. 
Nachdem zwischen den Zollvereinsregierungen und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen 
Regierung die Einführung von Gewerbelegitimationskarten für Handelsreisende nach und aus 
Oesterreich, ingleichen von den Zollvereinsregierungen beziehendlich unter sich und mit der freien 
Hansestadt Bremen wegen veränderter Fassung der für Handelsreisende bereits eingeführten 
dergleichen Karten Vereinbarungen getroffen und allseitig ratificirt worden sind, so wird zu 
deren Vollzug Folgendes hiermit verordnet: 
§ 1. Im Art. 18, Satz 3 des Handels= und Zollvertrags zwischen den Staaten des 
Deutschen Zoll= und Handelsvereins und Oesterreich vom 1 1. April 1865 (Seite 419 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) ist die früher schon bestandene Be- 
stimmung: 
daß Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbtreibende, welche sich darüber ausweisen, 
daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das 
von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie blos für dieses Geschäft persönlich 
oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen 
nur unter Mitführung von Mustern suchen, in dem Gebiete des anderen vertragenden. 
Theiles keine weitere Abgabe hierfür entrichten sollen, 
aufrecht erhalten, dazu aber noch vereinbart worden, daß vom 1. Januar laufenden Jahres 
an in den beiderseitigen Staatsgebieten die Handelsreisenden, wie in den Zollvereinsstaaten, auf 
Grund von Gewerbelegitimationskarten zu dem abgabenfreien Gewerbsbetriebe zugelassen 
werden sollen. 
1866. 49
	        
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