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Diese Karten, welche die Reisenden stets bei sich zu führen und auf Verlangen dem Polizei-
und Steueraufsichtspersonale unweigerlich vorzuzeigen haben, ermächtigen dieselben ohne Weiteres
zu dem gedachten Geschäftsbetriebe und es bedarf der vorherigen Anmeldung bei einer Behörde
des Landes, wo der Geschäftsbetrieb ausgeübt werden soll, und der Entnehmung eines Gewerbe—
steuerfreischeins für solches Land nicht mehr.
& 2. Die Ausstellung der Gewerbelegitimationskarten geschieht in den beiderseitigen
Staatsgebieten von dem zur Ausstellung der Paßkarten befugten Behörden und wird dem Ent-
nehmer zugleich eine gedruckte Zusammenstellung der für den beabsichtigten Geschäftsbetrieb in
den einzelnen Staaten bestehenden besonderen Bestimmungen ausgehändigt, nach welchen sich
derselbe zu richten hat.
& 3. Die Abgabenbefreiung erstreckt sich jedoch in den beiderseitigen Staatsgebieten nur
auf solche Handelsreisende, welche entweder für eigene Rechnung oder für Rechnung Eines
Hauses, in dessen Diensten sie als Handlungscommis stehen, den bezeichneten Geschäftsbetrieb
ausüben wollen, und es haben daher Handelsreisende, welche Geschäfte für mehrere Häuser
ausführen, auf die vereinbarte Abgabenbefreiung keinen Anspruch.
§ 4. Die Ausfertigung der Legitimationskarten für Handelsreisende nach und aus Oester-
reich erfolgt nach gleichem Muster, wie für zollvereinsländische, ingleichen für Handelsreisende
nach und aus Bremen.
Vergleiche Allerhöchste Verordnung, die von den Zollvereinsstaaten wegen der Gewerbe-
legitimation der Handelsreisenden getroffene anderweite Vereinbarung betreffend, vom 6. Mai
1864, und Verordnung, den Beitritt der freien und Hansestadt Bremen zu dem von den
Zollvereinsstaaten wegen Einführung von Gewerbelegitimationskarten für die Handelsreisenden
getroffenen Abkommen betreffend, vom 30. Juni 1864 (Seite 197 fg. und 239 des Ge-
setz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864).
§ 5. Das zeitherige zollvereinsländische Formular (Beilage A der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 6. Mai 1864, Seite 200 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1564)0 hat jedoch um deswillen Abänderung erlitten, weil nach neueren Vereinbarungen unter
den Zollvereinsstaaten und mit der freien Hansestadt Bremen die zeitherige Beschränkung,
wonach der Handelsreisende aufgekaufte Waaren nicht bei sich führen durfte, sondern frachtweise
an den Bestimmungsort befördern lassen mußte, aufgehoben und das Beisichführen solcher
Waaren behufs der Beförderung nach dem Bestimmungsorte gestattet worden ist.
Es kommt daher vom Anfange laufenden Jahres ab für die Karten das unter A bei—
gefügte, zunächst auf das Jahr 1866 berechnete Formular in Anwendung, in welchem die
nach den vorkommenden einzelnen Fällen eingerichteten Probeeinträge mit lateinischen Lettern
eingedruckt sind.