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6. Nach diesem Formulare haben die Paßpolizeibehörden die Gewerbelegitimations-
karten ohne Unterschied, ob sie für Handelsreisen nach den übrigen Zollvereinsstaaten allein,
oder nach Oesterreich, oder nach Bremen, oder zugleich nach allen diesen Staaten zu ertheilen
sind, auszufertigen.
Wird die Karte, außer nach den übrigen Zollvereinsstaaten, auch nach Oesterreich und
Bremen oder nach einem der letzteren beiden Staaten ertheilt, so ist deren Name auf dem
ausgesparten Platze hinter den Worten: „im Gebiete des Zollvereins“ und: „bei den be-
treffenden Behörden der übrigen Zollvereinestaaten“ mit der Feder einzutragen. Wird dagegen
die Karte nur für Oesterreich oder für Bremen oder für beide Staatsgebiete begehrt, so sind
bei gleichem Eintrage die solchen Falles nicht passenden Worte an den bezeichneten Stellen des
Formulars: „des Zollvereins“ und: „der übrigen Zollvereinsstaaten“ mit der Feder zu durch-
kreuzen.
Dafern aber die Karte nur für die Zollvereinsstaaten ertheilt wird, so ist der hinter den
bezeichneten Stellen ausgesparte Raum zu durchkreuzen. "6
§ 7. Was im Uebrigen nach den oben angezogenen Verordnungen vom 6. Mai und 30.
Juni 1864 in Betreff der Gewerbelegitimationskarten vorgeschrieben worden, bleibt ferner
noch in Gültigkeit und findet auch auf die für Oesterreich ausgefertigten Karten Anwendung.
Jedoch sind nach letzterem Staate Karten nach dem Probeeintrage unter 3 — für mehrere
Geschäftshäuser — nicht zu ertheilen (vergl. §& 3).
Die Verordnung vom 2 8. December 1853, die zwischen den Staaten des Deutschen
Zoll= und Handelsvereins einerseits und den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staaten
andererseits wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffene Vereinbarung
betreffend (Seite 8 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 185 4), tritt dagegen
außer Wirksamkeit.
Hierländische Handelsreisende nach Oesterreich, welche für das laufende Jahr noch mit
Gewerbelegitimationszeugnissen älterer Form versehen sind, haben solche alsbald gegen Legiti-
mationskarten umzutauschen.
§ . Die auf das laufende Jahr zur Ausfertigung kommenden Gewerbelegitimations=
karten haben eine blaßrothe Farbe.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 19. November 1 866.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Goldfriedrich.
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