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2. Die Einfuhr thierischer Rohproducte von Rindvieh und Schafen, namentlich von
Fleisch und Talg, Häuten, Hörnern und Knochen genannter Thiere, in frischem Zustande
aus Böhmen nach Sachsen ist verboten. Davon ausgenommen sind nur dergleichen Roh—
producte, welche im kleinen Grenzverkehre eingebracht werden.
3. Vollständig trockene und harte Häute, trockene, von allen häutigen Anhängen und
den Stirnzapfen befreite Hörner, trockene Knochen, geschmolzener Talg in Fässern, und Wolle
und Haare in Säcken dürfen nur eingeführt werden, wenn durch Certificate glaubwürdig
bescheinigt ist, daß sie aus Böhmen oder anderen seuchenfreien Gegenden stammen.
4. Insoweit die Verordnung der Landescommission vom 10. September dieses Jahres
in Vorstehendem nicht abgeändert worden ist, bewendet es bei den darin enthaltenen
Vorschriften.
5. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen im § 3 der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 16. Januar 1860 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1860) geahndet.
Alle Zeitschriften der im § 21 des Preßgesetzes vom 1 4. März 1851 gedachten Art
haben vorstehende Verordnung unverzüglich zum Abdruck zu bringen.
Dresden, am 24. November 1 866.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
& 144. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Actiengesellschaft für Gasbeleuchtung
in Annabergg
vom 15. November 1866.
Des Ministerium des Innern hat die Statuten der Actiengesellschaft für Gasbeleuchtung
in Annaberg mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 15. November 1866.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
1866. 50