Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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2. Die Einfuhr thierischer Rohproducte von Rindvieh und Schafen, namentlich von 
Fleisch und Talg, Häuten, Hörnern und Knochen genannter Thiere, in frischem Zustande 
aus Böhmen nach Sachsen ist verboten. Davon ausgenommen sind nur dergleichen Roh— 
producte, welche im kleinen Grenzverkehre eingebracht werden. 
3. Vollständig trockene und harte Häute, trockene, von allen häutigen Anhängen und 
den Stirnzapfen befreite Hörner, trockene Knochen, geschmolzener Talg in Fässern, und Wolle 
und Haare in Säcken dürfen nur eingeführt werden, wenn durch Certificate glaubwürdig 
bescheinigt ist, daß sie aus Böhmen oder anderen seuchenfreien Gegenden stammen. 
4. Insoweit die Verordnung der Landescommission vom 10. September dieses Jahres 
in Vorstehendem nicht abgeändert worden ist, bewendet es bei den darin enthaltenen 
Vorschriften. 
5. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen im § 3 der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 16. Januar 1860 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1860) geahndet. 
Alle Zeitschriften der im § 21 des Preßgesetzes vom 1 4. März 1851 gedachten Art 
haben vorstehende Verordnung unverzüglich zum Abdruck zu bringen. 
Dresden, am 24. November 1 866. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
& 144. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Actiengesellschaft für Gasbeleuchtung 
in Annabergg 
vom 15. November 1866. 
Des Ministerium des Innern hat die Statuten der Actiengesellschaft für Gasbeleuchtung 
in Annaberg mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 15. November 1866. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
1866. 50
	        
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