Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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86. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichs- 
tag keines Urlaubs. 
§&# 7. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vor- 
handenen Bevölkerung ist ein Abgeordneter zu wählen. 
Ein Ueberschuß von wenigstens 50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung des Staates 
wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. 
Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen. 
&# S,Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere Bezirke ein- 
getheilt. 
§9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur 
Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. 
Jeder darf nur an einem Orte wählen. 
* 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die 
zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen 
werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten 
Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist dieß öffentlich bekannt zu machen. Ein- 
sprachen gegen vie Listen sind binnen 8 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der 
Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten 
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur Diejenigen sind zur 
Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. 
11. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzu- 
ziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimm- 
zettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
§ 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in 
einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmen- 
mehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
13. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen. 
6 14. Die Wahlen sind im ganzen Umfange des Staates zu derselben Zeit vorzunehmen. 
15. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahlcommissare zur Leitung der Wahlen 
und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden 
ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.
	        
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