— 261 —
&18. Macht sich nach 812 des Gesetzes die Vornahme einer engeren Wahl erforder—-
lich, so hat der Weahlcommissar dieß unter Bestimmung des Tages und der Stunden zu Ab—
gabe der Stimmzettel den 8 2 gedachten Behörden bei Rückgabe der ausgelegt gewesenen
Wahlliste sofort bekannt zu machen.
Der Wahltag muß innerhalb der nächsten 14 Tage nach Schluß der ersten Wahl
(& 17) liegen. 3
& 19. Die engere Wahl findet auf Grund der bei der ersten Wahl maßgebend ge-
wesenen Listen und nach den für diese Wahl ertheilten Vorschriften statt. Bei der nach § 8
zu erlassenden Bekanntmachung braucht jedoch die dort bestimmte Frist von 8 Tagen nicht
innegehalten zu werden.
In der nurerwähnten Bekanntmachung sind die beiden Candidaten, unter denen die engere
Wahl vorzunehmen ist, namhaft und darauf aufmerksam zu machen, daß alle auf andere Per-
sonen fallende Stimmen ungültig sind.
§ 20. Der zum Abgeordneten Gewählte ist durch den Wahlcommissar von der auf ihn
gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über Annahme der Wahl, ingleichen
zu Beibringung des etwa erforderlichen Nachweises seiner Wählbarkeit aufzufordern.
Erfolgt nach Zustellung dieser Aufforderung nicht binnen vier Tagen eine bestimmte und
unbedingte Ablehnung der Wahl, so gilt dieselbe für angenommen.
6#21. Wird eine Wahl abgelehnt, oder ergiebt sich die Nichtwählbarkeit des Gewählten,
so wird das Ministerium des Innern sofort eine neue Wahl veranlassen und für solche Tag
und Stunde bestimmen.
Dieselbe ist dann nach den für die erste Wahl geltenden Vorschriften auf Grund der dabei
maßgebend gewesenen Listen in's Werk zu setzen.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn etwa für ausgeschiedene Reichstagsmitglieder
Ersatzwahlen erforderlich werden.
622. Die Wahlhandlungen sind nach § 11 des Gesetzes, jedoch nur für Wahlberech-
tigte, öffentlich.
§ 23. Die Wahlcommissare haben nach Ablauf der im § 20 bestimmten Frist sämmt-
liche auf die Wahlen bezügliche Acten an das Ministerium des Innern einzureichen.
§ 24. Die Wahlcommissare, ingleichen die Wahldirigenten und die von denselben etwa
zugezogenen Protocollführer — letztere soweit sie Wahlberechtigte des Bezirks sind — erhalten
für ihre Mühwaltungen keine Entschädigung.
Sämmtliche Behörden des Landes haben ebenso wie die Gemeinde-Vorstände unentgeltlich
zu expediren.
Unvermeidliche baare Auslagen werden nach den für die Landtagswahlen geltenden Grund—
sätzen aus der Staatscasse vergütet.