Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Gesch-und Verordnungsblat 
für das Königreich Sachsen. 
26. Stück vom Jahre 1866. 
  
148. Bekanntmachung, 
die Brauordnung für Colditz betreffend; 
vom 1. December 1866. 
Noachdem Se. Majestät der König die im § 18 der neuerrichteten Brauordnung für die 
Braugenossenschaft zu Colditz enthaltene Rechtsvergünstigung, die Legitimation des Verwaltungs- 
ausschusses und dessen Vorsitzenden durch öffentliche Bekanntmachung betreffend, zu bewilligen 
Allergnädigst geruht haben und hierauf die gedachte Brauordnung vom Ministerium des 
Innern im Einverständnisse mit dem Justizministerium bestätigt worden ist, so wird Solches 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1. December 1866. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
Statuten 
der Braugenossenschaft zu Colditz. 
2c. 2c. 
& 18. Die Wahlen des Vorsitzenden, des Stellvertreters und der Ausschußmitglieder, 
sowie der Stellvertreter sind dem Stadtrathe zu Colditz binnen 8 Tagen nach der Vollziehung 
anzuzeigen, worauf dieser solche im Amtsblatte veröffentlicht. 
Durch diese Bekanntmachung wird der Verwaltungsausschuß und dessen Vorsitzender in 
jeder Bezrehung legitimirt. 
2c. 20. 
1866. 53
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.