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M 149. Bekanntmachung,
die Anleihe der Stadt Werdau betreffend;
vom 6. December 1866.
Zu der von dem Stadtrathe zu Werdau, unter Zustimmung der dasigen Gemeindevertreter,
beschlossenen Anleihe von 120,000 Thlr. —-—- gegen Ausgabe von auf den Inhaber
lautenden, übrigens planmäßig in jährlichen Raten auszuloosenden, bis dahin mit Vier vom
Hundert jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans,
sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen ist die Genehmigung ertheilt worden.
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 6. December 1866.
Minifterium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
& 150. Verordnung,
den Kostenansatz und die Anerkennung der Verpflichtung zur Kostenabstattung in
Strafsachen betreffend;
vom 8. December 1866.
In Bezug auf den Kostenansatz und das Anerkenntniß der Verpflichtung zur Kostenabstatt-
ung in Strafsachen wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Justizministerium Folgen-
des verordnet:
#& 1. Die Vorschrift, daß in den Fällen, in welchen eine kostenpflichtige Person überhaupt
nicht vorhanden ist, und die Kosten an sich aus den Sportelcassen zu übertragen sind, nur die
aus denselben wirklich, beziehendlich bereits baar bestrittenen oder Dritten noch zu gewähren-
den Kosten angesetzt werden sollen, wird hiermit auch auf diejenigen Fälle ausgedehnt, in wel-
chen der oder die nach richterlicher Entscheidung oder in Folge gesetzlicher Vorschrift zur Kosten-
abstattung Verpflichteten oder eventuell Diejenigen, welchen nach den Vorschriften des bürger-
lichen Gesetzbuchs subsidiarische Verpflichtung für die in die Kosten Verurtheilten rc. obliegt,
zur gänzlichen oder theilweisen Bezahlung der Kosten unfähig sind, auch nicht zu erwarten
steht, daß solche späterhin zu besseren Vermögensverhältnissen gelangen werden.
6#2. Es ist dieser Umstand in jedem Falle unter Bezugnahme auf die wegen des Ver-
mögens der Kostenpflichtigen angestellten Erörterungen und unter Anziehung der einschlagenden
Actenblätter von den Gerichtsvorständen mittelst Registratur actenkundig zu machen.