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3. Das Anerkenntniß der Verpflichtung zur Kostenabstattung ist nur dann von dem
Verpflichteten zu erfordern, wenn zwar derselbe zur Zeit der Fälligkeit der Kosten unvermögend,
aber mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß er sie künftig zu bezahlen im Stande sein werde.
& 4. Dagegen wird im Uebrigen an den Bestimmungen der Taxordnung in Strafsachen
Cap. II. § 9 und § 10 und beziehendlich Cap. III. & 21 (Seite 295 und 303 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856), soweit nicht vorstehend etwas Anderes
bestimmt ist, nichts geändert; auch hat es rücksichtlich der Liquidirung der Kosten der Polizei-
behörden bei den zeitherigen Vorschriften (Cap. I. § 3 der angeführten Taxordnung) ferner-
hin lediglich zu bewenden.
Dresden, den 8. December 1866.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Manitius.
151. Bekanntmachung,
die dermalige Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der
Staatsschulden betreffend;
vom 11. December 1866.
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n Folge der von der gegenwärtigen Ständeversammlung erneuten Wahl des Landtagsaus-
schusses zu Verwaltung der Staatsschulden ist derselbe nunmehr in der nachbemerkten Weise
zusammengesetzt:
Es sind gewählt worden
als Mitglieder: als Stellvertreter:
a.) aus der ersten Kammer:
der Oberbürgermeister Pfotenhauer in Dresden, der Bürgermeister Clauß aus Freiberg,
der Kammerherr von Zehmen auf Stauchitz, der Bürgermeister Löhr aus Budissin,
der Amtshauptmann von Egidy aus Meißen, der Rittergutsbesitzer Rittner auf Merzdorf,
b) aus der zweiten Kammer:
der Bürgermeister Dr. Hertel in Dresden, der Stadtrath Dr. Loth aus Meißen,
der Rittergutsbesitzer Oehmichen auf Choren, der Rittmeister v. d. A. von Nostitz-Drzewiecki
auf Wendisch-Paulsdorf.
Die genannten Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Oberbürgermeister
Pfotenhauer zum Vorstande und den Bürgermeister Dr. Hertel zum Stellvertreter des Letz-
teren bestimmt.