Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Anfang der 
Dienstpflicht. 
Loosung. 
Dauer der 
Dienstzeit. 
Militärdienst— 
zeit der Schul- 
amts-Candi- 
daten. 
— 272 — 
alters wehr= und resp. militärpflichtig, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise er im 
Auslande seiner Militärpflicht genügt hat. 
Auswanderungen militärpflichtiger Mannschaften in anderen, als den in diesem Para- 
graphen bemerkten Fällen, bedürfen der besonderen Genehmigung des Kriegsministeriums. 
Unbedingt zu versagen ist letztere, wenn der Verdacht begründet ist, daß die Auswanderung 
lediglich zum Zwecke der Umgehung der Militärpflicht beabsichtigt wird. 
83. Die Verpflichtung zum Eintritte in das stehende Heer beginnt in der Regel (vergl. 
6 32) mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der Verpflichtete das 2 0. Lebens- 
jahr vollendet. 
§ 4. Wenn die Anzahl der zum Militär ausgehobenen Mannschaften den zur Ergänzung 
der Armee erforderlichen Bedarf übersteigt, so findet unter den Militärpflichtigen innerhalb der 
einzelnen Aushebungsbezirke Loosung statt und werden die Ausgeloosten zur Ersatz-Reserve 
(§ 28) gestellt. Die zum einjährigen freiwilligen Dienste als berechtigt anerkannten Militär- 
pflichtigen (§§ 36 fg.), sowie überhaupt die zum freiwilligen Dienste sich anmeldenden Mann- 
schaften werden zur Loosung nicht zugelassen. 
& 5. Die Dienstzeit dauert bei den Fuß-Truppen zwölf Jahre, und zwar: 
drei Jahre in der activen Armee, 
vier Jahre in der Reserve und 
fünf Jahre in der Landwehr, 
dagegen aber bei den berittenen Truppen (Reiterei und reitende Artillerie) elf Jahre, 
nämlich: 
vier Jahre in der activen Armee, 
drei Jahre in der Reserve und 
vier Jahre in der Landwehr. 
Einjährigen Freiwilligen (s. § 37) wird das eine Dienstjahr einer drei-, beziehendlich 
vierjährigen Dienstzeit bei der activen Armee gleich gerechnet. 
Die Dienstzeit selbst beginnt für die bei der nächsten Aushebung ausgehobenen Militär- 
pflichtigen mit dem 1. Januar 1867, für die bei den späteren Aushebungen ausgehobenen 
Militärpflichtigen mit dem ersten des auf jede Aushebung folgenden Monats, für die in der 
Zwischenzeit von einer Aushebung zu der anderen freiwillig Eintretenden oder Nachgestellten 
mit dem Tage, an welchem dieselben in die Bestandslisten einer Truppenabtheilung eingetragen 
worden sind, und es erfolgt hiermit zugleich der Eintritt in den Militärstand. 
§6. Militärpflichtige Candidaten des Schulamts und Volksschullehrer genügen ihrer 
Militärdienstzeit bei der activen Armee durch eine sechswöchentliche Uebung bei einem Infanterie- 
Regimente, treten dann sofort zur Reserve und nach siebenjähriger Dienstzeit zur Landwehr 
über, in der sie die gesetzliche Dienstzeit, wie jeder andere Wehrmann, abzuleisten haben.
	        
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