Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

— 275 — 
Alle diese Zurückgestellten werden unter Controle gehalten und haben sich nach Ablauf 
der Zurückstellungsfrist persönlich wieder zu stellen. 
Eine Abrechnung der Letzteren von der gesetzlichen Dienstzeit findet nicht statt, sowie denn 
auch die Zurückstellung selbst sich erledigt und dafür nachträgliche Ueberweisung zum Militär— 
dienste eintritt, wenn der Grund der Zurückstellung inzwischen weggefallen ist, oder aber eine 
allgemeine oder theilweise Mobilisirung der Armee stattgefunden hat. 
12. Den Studirenden und Zöglingen der § 11 benannten Bildungsanstalten, welche 
von der Begünstigung einer Fristbewilligung keinen Gebrauch machen, sondern sich zum sofortigen 
Eintritte in den Militärdienst bereit erklären, bleibt nachgelassen, eine Infanterie-Abtheilung 
zu benennen, bei welcher sie eintreten wollen. Bei dieser sind sie alsdann, soweit thunlich, 
einzuüben, nach dessen Erfolg aber, soweit es der Dienst gestattet, zu Fortsetzung ihrer Studien 
möglichst zu beurlauben. 
13. Die Unfähigkeit zum persönlichen Dienste in der Armee entspringt: 
a) aus Untüchtigkeit, 
b) aus Unwürdigkeit. 
& 14. Als untüchtig zum Dienste in der Armee sind Diejenigen zu betrachten, welche 
a) nicht wenigstens 67 Zoll messen, und 
b) wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zum Waffendienste und zu Ertragung 
der Beschwerden desselben nicht geeignet befunden werden. · 
815Un«wi’1rdig,indervaterländischenArmeezudienen,siudDiejenigen,welche 
a) Zuchthausstrafe oder 
b) wegen eines nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu haltenden Verbrechens 
Arbeitshausstrafe verbüßt oder noch zu verbüßen haben; 
C) als Vagabenden anzusehen oder wegen wiederholter verbrecherischer Handlungen 
und nach dem Grade der dabei an den Tag gelegten moralischen Verdorbenheit 
der allgemeinen Achtung und des öffentlichen Vertrauens verlustig zu achten sind. 
§ 16. In den § 15 unter b und c gedachten Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen 
der Aushebungsbehörde überlassen, nach Befinden der einschlagenden Umstände die Nichtunwürdig- 
keit des betreffenden Militärpflichtigen auszusprechen. 
Bei politischen Vergehen sollen jugendliche Unbesonnenheit und nachgewiesene Verführung 
als besonderer Milderungsgrund angesehen werden. 
§# 17. Die zum Dienste in der activen Armee zwar für tüchtig befundenen, wegen Un- 
würdigkeit aber dazu nicht für fähig zu erachtenden Militärpflichtigen haben zu dem unter Ver- 
waltung des Kriegsministeriums stehenden Fond für Dienstalterszulagen eine Summe von 
Drei Hundert Thalern 
Unfähigkeit 
zum Militär- 
dienste.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.