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33. Die von der Bezirksaushebungs-Commission zu leitende Untersuchung der Dienst—
fähigkeit besteht zunächst in der Messung der Körperlänge, und, wenn diese ausreichend befunden
worden, in der ärztlichen Untersuchung der körperlichen Tüchtigkeit.
34. Nach dem Ergebnisse der Untersuchung der Diensttüchtigkeit sind die der Aus-
hebung unterworfenen Militärpflichtigen in drei Classen zu theilen: in Untüchtige, zur Zeit
Untaugliche und Tüchtige.
6# 35. Die Untüchtigen sind unter Ertheilung von Freischeinen von ihrer Militärver-
pflichtung zu entbinden und zu entlassen.
Die zur Zeit Untauglichen, d. h. diejenigen Militärpflichtigen, welche bei vorhandener
gesetzlicher Körperlänge noch nicht gehörig erstarkt, und bei denen solche Mängel und Schwächen
vorhanden sind, deren Beseitigung und Hebung binnen Jahresfrist sich hoffen lassen, sind auf
ein Jahr zurückzustellen und unter Controle zu halten. Bei der Aushebung des nächsten
Jahres haben sie sich bei Vermeidung der für den Unterlassungsfall in §# 76 bis mit 83
dieses Gesetzes angedrohten Nachtheile mit den Mannschaften der laufenden Altersclasse vor
der Aushebungs-Commission anderweit persönlich zu stellen und sich einer nochmaligen ärzt-
lichen Untersuchung ihrer Diensttüchtigkeit zu unterwerfen. Die nunmehr Tüchtigen werden
sodann, insofern sie nicht in Folge von Loosung zum Ersatze zu stellen sind, unter Anrechnung
des Zurückstellungsjahrs auf ein Jahr der Reservezeit (§§ 5, 18) dem Militär überwiesen,
die immer noch untüchtig Befundenen dagegen ihrer Militärpflicht entlassen.
Die Tüchtigen, insoweit sie nicht bei stattfindender Loosung (§ 4) zum Ersatze zu stellen
sind, werden sofort der Militärbehörde zur Einstellung in den Militärdienst überwiesen, und
soll hierbei auf den Grad der Tüchtigkeit insoweit Rücksicht genommen werden, daß alle im
Verhältniß zu den übrigen minder Tüchtigen, soweit thunlich, den Nichtstreitenden, d. h. den
Mannschaften, welche zu dem Fuhrwesen, der Bäckerei, den Sanitäts= und Handwerker-Anstalten,
den Commando-, Gerichts-, Verwaltungs= und Verpflegungsbehörden der Armee gebraucht
werden, zuzutheilen sind.
36. Jeder Sächsische Staatsangehörige kann, ohne daß jedoch deshalb eine Verpflichtung
des gewählten Truppentheils stattfindet, wenn er
a) wenigstens das 1 8. Jahr erfüllt hat,
b) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für diensttüchtig zu erachten ist,
I) die Einwilligung seines Vaters oder Vormunds, beziehendlich auch seines Dienst= oder
Lehrherrn beibringt, auch
4) über seine bisherige gute und tadellose Aufführung durch ortsobrigkeitliches Zeugniß sich
ausweist,
noch vor dem Eintritte in das militärpflichtige Alter (§ 3) auf sein freiwilliges Anmelden in
die Armee aufgenommen werden.
1866. 56
Freiwilliger
Eintritt in die
Armee.