Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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33. Die von der Bezirksaushebungs-Commission zu leitende Untersuchung der Dienst— 
fähigkeit besteht zunächst in der Messung der Körperlänge, und, wenn diese ausreichend befunden 
worden, in der ärztlichen Untersuchung der körperlichen Tüchtigkeit. 
34. Nach dem Ergebnisse der Untersuchung der Diensttüchtigkeit sind die der Aus- 
hebung unterworfenen Militärpflichtigen in drei Classen zu theilen: in Untüchtige, zur Zeit 
Untaugliche und Tüchtige. 
6# 35. Die Untüchtigen sind unter Ertheilung von Freischeinen von ihrer Militärver- 
pflichtung zu entbinden und zu entlassen. 
Die zur Zeit Untauglichen, d. h. diejenigen Militärpflichtigen, welche bei vorhandener 
gesetzlicher Körperlänge noch nicht gehörig erstarkt, und bei denen solche Mängel und Schwächen 
vorhanden sind, deren Beseitigung und Hebung binnen Jahresfrist sich hoffen lassen, sind auf 
ein Jahr zurückzustellen und unter Controle zu halten. Bei der Aushebung des nächsten 
Jahres haben sie sich bei Vermeidung der für den Unterlassungsfall in §# 76 bis mit 83 
dieses Gesetzes angedrohten Nachtheile mit den Mannschaften der laufenden Altersclasse vor 
der Aushebungs-Commission anderweit persönlich zu stellen und sich einer nochmaligen ärzt- 
lichen Untersuchung ihrer Diensttüchtigkeit zu unterwerfen. Die nunmehr Tüchtigen werden 
sodann, insofern sie nicht in Folge von Loosung zum Ersatze zu stellen sind, unter Anrechnung 
des Zurückstellungsjahrs auf ein Jahr der Reservezeit (§§ 5, 18) dem Militär überwiesen, 
die immer noch untüchtig Befundenen dagegen ihrer Militärpflicht entlassen. 
Die Tüchtigen, insoweit sie nicht bei stattfindender Loosung (§ 4) zum Ersatze zu stellen 
sind, werden sofort der Militärbehörde zur Einstellung in den Militärdienst überwiesen, und 
soll hierbei auf den Grad der Tüchtigkeit insoweit Rücksicht genommen werden, daß alle im 
Verhältniß zu den übrigen minder Tüchtigen, soweit thunlich, den Nichtstreitenden, d. h. den 
Mannschaften, welche zu dem Fuhrwesen, der Bäckerei, den Sanitäts= und Handwerker-Anstalten, 
den Commando-, Gerichts-, Verwaltungs= und Verpflegungsbehörden der Armee gebraucht 
werden, zuzutheilen sind. 
36. Jeder Sächsische Staatsangehörige kann, ohne daß jedoch deshalb eine Verpflichtung 
des gewählten Truppentheils stattfindet, wenn er 
a) wenigstens das 1 8. Jahr erfüllt hat, 
b) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für diensttüchtig zu erachten ist, 
I) die Einwilligung seines Vaters oder Vormunds, beziehendlich auch seines Dienst= oder 
Lehrherrn beibringt, auch 
4) über seine bisherige gute und tadellose Aufführung durch ortsobrigkeitliches Zeugniß sich 
ausweist, 
noch vor dem Eintritte in das militärpflichtige Alter (§ 3) auf sein freiwilliges Anmelden in 
die Armee aufgenommen werden. 
1866. 56 
Freiwilliger 
Eintritt in die 
Armee.
	        
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