Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Jahr darin gesessen und an dem Unterrichte in allen Gegenständen Theil ge— 
nommen haben; 
I) die aus der ersten und zweiten Division des Cadettenhauses und der Artillerie— 
schule entlassenen jungen Leute, jedoch bezüglich der zweiten Divisionen mit der 
vorstehend unter b bemerkten Beschränkung; 
d) die Schüler der ersten Classe der nach dem Regulative vom 2. Juli 1860 
organisirten Realschulen, sowie der Handelslehranstalten von Dresden, Leipzig 
und Chemnitz, wenn sie mindestens ein halbes Jahr darin gesessen, ingleichen 
die Schüler derjenigen anderen öffentlichen Bildungsanstalten, denen etwa später 
noch diese Begünstigung im Wege der Verordnung ausdrücklich zugestanden wird; 
e) die Schüler an einer der Akademieen der bildenden Künste, sowie des allgemeinen 
Cursus der polytechnischen Schule zu Dresden und der höheren Gewerbschule zu 
Chemnitz, ferner die Studenten der Bergakademie und der Forstakademie und 
landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Tharandt und Plagwitz; alle diese jedoch nur, 
dafern sie in einer der unter b bis d bemerkten Weisen ihre Vorbildung ge- 
nossen haben. 
Solche Personen, welche nur als Hospitanten oder Zuhörer für einzelne Fächer eine der 
unter II vorgenannten Lehranstalten besuchen, gelten nicht als Schüler derselben in vorstehen- 
der Beziehung. # 
Bei allen in diesem Paragraphen genannten Personen genügt die Beibringung der bezüg- 
lichen, von den betreffenden Lehr= und Schulanstalten ertheilten Zeugnisse. 
*2. Sbenso kann, jedoch nur mit Genehmigung der Kreisdirectionen, kunstgerechten 
oder mechanischen Arbeitern, welche für ihre Fertigkeit besonders ausgebildet sind, wenn es die 
besondere Berücksichtigung örtlicher Gewerbsverhältnisse erheischt, oder wenn es ohne erhebliche 
Nachtheile für die zweckmäßige Erhaltung einer größeren Fabrikanstalt nicht möglich ist, die 
Stelle solcher Arbeiter durch andere zu ersetzen, im Interesse der örtlichen Gewerbsverhältnisse, 
beziehendlich der betreffenden Fabrikanstalt, ohne besondere Prüfung und ohne daß es eines 
weiteren Nachweises, als des der Elementarschulbildung bedarf, die Berechtigung zum ein- 
jährigen freiwilligen Dienste ertheilt werden. 
43. Alle einjährige Freiwillige sind verpflichtet, den Dienst bei einem Truppentheile 
entweder 
a) mit der Waffe, oder 
b) als Militärarzt, oder 
C) als Kurschmied, oder 
d) als Pharmaceut 
abzuleisten. 
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