Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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8 44. Wer die Berechtigung, als einjähriger Freiwilliger seiner Militärpflicht genügen 
zu dürfen, wieder aufgeben will, ist, sofern er seinem Lebensalter nach sich hätte schon gestellen 
sollen, nicht mehr zur Loosung zuzulafsen, sondern muß in der activen Armee in der gewöhn— 
lichen Weise dienen, hat auch keinen Anspruch auf anderweite Verleihung der einmal aufge— 
gebenen Berechtigung. 
* 45. Während des Friedensstandes darf der gestellpflichtige, aber zum einjährigen 
freiwilligen Dienste berechtigte junge Mann seinen Dienstantritt bis zum 1. April des 
Kalenderjahrs, in welchem er das 2 3. Lebensjahr vollendet, aussetzen. 
Eine weitere Beanstandung des Dienstantritts ist nur ausnahmsweise, aus ganz be- 
sonderen dringenden Ursachen, und unter allen Umständen nur bis zum 1. April des Jahres, 
in welchem der Betreffende sein 2 5. Jahr erfüllt, zulässig, und bedarf es hierzu jedesmal der 
Genehmigung der Kreisdirection. 
46. Bei eintretender Mobilisirung der Armee oder eines Theiles derselben erlischt 
das im § 45 erwähnte Recht der Beanstandung. Vielmehr hat in diesem Falle der Frei- 
willige, bei Verlust des Rechtes des einjährigen Freiwilligendienstes und zu Vermeidung der 
auf die unterlassene Anmeldung überhaupt stehenden Strafen (§ 76), sich ungesäumt bei der 
Bezirksamtshauptmannschaft zum Eintritte in den Dienst zu melden. 
& 47. Ebenso geht Derjenige, welcher den nach § 45 bestimmten Termin unentschuldigt 
vorübergehen läßt, ohne sich zum Dienstantritte zu melden, des Rechtes auf einjährigen Frei- 
willigendienst verlustig und ist bei vorhandener Militärdienstfähigkeit durch die Aushebungs- 
Commission, beziehendlich Amtshauptmannschaft, sofort zum drei-, beziehendlich vierjährigen 
Dienste bei der activen Armee einzustellen. 
Ueber angebrachte Entschuldigungsgründe entscheidet, unter Zuziehung eines Stabsoffiziers, 
die Kreisdirection. Es wird aber durch das Vorbringen von dergleichen die sofortige Ein- 
stellung des Mannes zum Dienste nicht aufgeschoben, und hat das Anerkenntniß der Entschuldig- 
ung nur die Folge, daß die bereits abgeleistete Dienstzeit auf das eine Jahr dem Freiwilligen, 
welcher dagegen die durch seine Einstellung dem Truppentheile bisher erwachsenen Kosten diesem 
zu erstatten hat, angerechnet wird. 
6#48. Wenn junge Leute, welche die Verpflichtung zum einjährigen freiwilligen Dienste 
übernommen haben, späterhin wegen ihrer häuslichen oder gewerblichen Verhältnisse auf Be- 
freiung von der Ableistung des einjährigen Dienstes antragen, so kann über die Zulässigkeit 
der Gewährung solcher Anträge auf den Bericht der Aushebungs-Commission, beziehendlich 
Amtshauptmannschaft, nur von der Kreisdirection entschieden werden. 
In Fällen dieser Art darf jedoch die Befreiung vom Dienste nur dann eintreten, wenn 
die Verhältnisse ganz besonders dringend sind, in der Regel also nur dann, wenn einer der im 
10 unter a und b angegebenen Zurückstellungsgründe im vollsten Maße vorhanden ist.
	        
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