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49. In einzelnen ganz außerordentlichen Fällen und bei dem Nachweise besonderer
Bedürftigkeit und Würdigkeit sollen unbemittelte, zum einjährigen Freiwilligendienste berechtigte
junge Männer bei der Infanterie oder den Pionieren in die Verpflegung der Truppentheile
aufgenommen werden, auch nach Befinden Bekleidung und Ausrüstung aus Staatsmitteln
erhalten.
Ueber dießfallsige Gesuche entscheidet endgültig, und ohne daß Reclamationen dagegen zu-
lässig, das Kriegsministerium.
& 50. Nach Mobilisirung der Armee dürfen einjährige Freiwillige nicht mehr angenom-
men werden.
&51. Soldaten, wenn sie
a) noch diensttüchtig sind, und
b) gut gedient haben,
insbesondere solche, die sich zu Unteroffizieren eignen, können bei vorhandenen Vacanzen, nach
beendigter Dienstzeit in der activen Armee, in dieser fortdienen.
§52. Ebenso können bei vorhandenen Vacanzen schon verabschiedete Soldaten wieder
in den activen Dienst eintreten, wenn bei ihnen die im §& 51 unter a und b bemerkten Voraus-
setzungen zutreffen, und sie überdem
C) unverheirathet oder kinderlose Wittwer sind, auch
d) wenn sie in Dienst= oder Lehrverhältnissen stehen, die Einwilligung des Dienst-
oder Lehrherrn beibringen.
§53. Die in den vorstehenden beiden Paragraphen gedachten Personen müssen sich zu
einer Dienstleistung von wenigstens einem Jahre verbindlich machen; es wird aber den im
*51 Genannten diese längere Dienstzeit an ihrer Reserve-, beziehendlich Landwehrpflicht, an-
gerechnet.
8 54. Die obere Leitung der Aushebung im Allgemeinen und in besonderer Beziehung
zu der Armee ist dem Kriegsministerium übertragen.
6 55. Außerdem besteht als oberste Reclamationsinstanzin Aushebungsangelegenheiten eine
Oberrecrutirungsbehörde,
welche durch den Kriegsminister und Räthe der Ministerien des Kriegs und des Innern der-
gestalt gebildet wird, daß wenigstens die eine Hälfte der Mitglieder auf das Ministerium des
Innern kommt.
§ 56. Die mittlere Reclamationsinstanz in allen das Aushebungsgeschäft betreffenden
Angelegenheiten bilden die Kreisdirectionen. Zugleich sind dieselben als Beschwerdeinstanz zu
Behörden für
das Ausheb-
ungsgeschäft
und deren
Wirksamkeit.